Arbeitgeber zahlt nicht: Was tun, wenn der Lohn ausbleibt?
Es ist eine der belastendsten Situationen im Berufsleben, wenn der verdiente Lohn am Ende des Monats nicht auf dem Konto erscheint. Diese Unsicherheit kann enorme finanzielle und emotionale Belastungen mit sich bringen. Damit Sie einen ersten Überblick über die rechtliche Situation bekommen, werde ich Ihnen in diesem ausführlichen Artikel umfassend erläutern, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben und welche Schritte Sie unternehmen können, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt, nicht pünktlich zahlt oder nicht vollständig zahlt.
Hier schreibt: Steffen Hahn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Viersen.
Inhalt
Das Recht des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht darauf, den vereinbarten Lohn für Ihre erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aus tarifvertraglichen Regelungen und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 611a Absatz 2 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu zahlen.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
§ 611a Absatz 2 BGB
Wann muss der Lohn gezahlt werden?
Die Fälligkeit des Lohnes ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich muss der Lohn zu den vereinbarten Zeitpunkten gezahlt werden. Ist im Arbeitsvertrag keine genaue Regelung festgelegt, so ist der Lohn nach Ablauf eines Monats zu entrichten (§ 614 BGB). Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Es ist daher wichtig, den eigenen Arbeitsvertrag genau zu prüfen, um zu wissen, wann Sie Ihren Lohn erwarten können.
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn gar nicht zahlt? Zunächst einmal ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und strategisch vorzugehen.
Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Als ersten Schritt sollte der Arbeitnehmer Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen und freundlich auf die ausstehende Zahlung hinweisen. Er sollte nach möglichen Gründen für die Verzögerung fragen und versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden.
Setzen einer angemessenen Frist
Wenn das Gespräch erfolglos bleibt oder der Arbeitgeber nicht erreichbar ist, sollte der Arbeitnehmer ihm schriftlich eine angemessene Frist für die Zahlung ihres Lohns setzen. Dabei sollte er deutlich machen, dass bei Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann sich zum Beispiel auf § 286 BGB beziehen, der den Schuldner (in diesem Fall den Arbeitgeber) zur Zahlung binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung verpflichtet. An dieser Stelle unterstütze ich Arbeitnehmer gerne und prüfe in diesem Rahmen auch den Arbeitsvertrag oder die Tarifvereinbarung.
Rechtliche Schritte einleiten
Wenn auch das Setzen einer Frist keine Wirkung zeigt, bleibt Arbeitnehmern nur noch der Gang zum Arbeitsgericht. Hier können diese eine Klage auf Lohnzahlung einreichen und ihren Anspruch auf den ausstehenden Lohn gerichtlich durchsetzen. Dabei sollten auch die Verjährungsfristen gemäß § 199 BGB beachtet werden, welche besagen, dass Ansprüche auf Lohnzahlung innerhalb von drei Jahren verjähren. Auch bei einer Klage unterstütze ich Sie gerne tatkräftig.
Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt
Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie einen Termin! Ich berate Sie gerne per Telefon oder vor Ort an den Standorten in Viersen oder Mönchengladbach.
Steffen Hahn
0 21 62 – 571 57 00
info@kanzlei-hahn.net
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig zahlt oder wiederholt unpünktlich zahlt?
Was ist, wenn der Arbeitgeber zwar den Lohn zahlt, dies jedoch nicht rechtzeitig oder wiederholt unpünktlich geschieht? Auch in diesem Fall stehen Ihnen als Arbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber auch in diesem Fall schriftlich mahnen und ihm eine angemessene Frist setzen und ihn auf die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten hinweisen. Hierbei kann § 286 BGB wieder relevant sein. Bei Verzögerungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie unter Umständen auf Schadensersatz, wenn ihnen durch die verspätete Lohnzahlung finanzielle Schäden entstehen.
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht vollständig – und nun?
Eine ebenfalls frustrierende Situation für jeden Arbeitnehmer ist es, wenn das Gehalt nicht vollständig überwiesen wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise Fehler in der Abrechnung, Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers oder bewusste Zurückhaltung von Teilen des Gehalts seitens des Arbeitgebers. Auch in diesem Fall sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und entsprechend handeln, um den Anspruch auf das volle Gehalt durchzusetzen.
Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu zahlen, gilt auch dann, wenn das Gehalt nicht vollständig überwiesen wird. Gemäß § 611a BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die volle, vereinbarte Vergütung für seine geleistete Arbeit. Dieser Anspruch ergibt sich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber versehentlich oder absichtlich das Gehalt nicht vollständig überwiesen hat.
Wenn der Arbeitnehmer feststellt, dass das Gehalt nicht vollständig überwiesen wurde, sollte er zunächst die Abrechnung und die Überweisung genau prüfen, um sicherzustellen, dass keine Fehler vorliegen. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich Teile des Gehalts fehlen, ist es ratsam, umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und (höflich aber bestimmt) auf die ausstehende Zahlung hinzuweisen. Dabei kann es hilfreich sein, konkrete Belege wie Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge vorzulegen, um die Forderung zu untermauern.
Setzt der Arbeitgeber die Zahlung des restlichen Gehalts nicht umgehend fort, hat der Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um seinen Anspruch durchzusetzen. Eine Option ist es, dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Nachzahlung zu setzen und ihn gleichzeitig auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer Nichtzahlung hinzuweisen. Dies kann beispielsweise die Einleitung rechtlicher Schritte oder die Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB umfassen.
Sollte auch das Setzen einer Frist keine Wirkung zeigen oder der Arbeitgeber weiterhin das vollständige Gehalt verweigern, bleibt dem Arbeitnehmer keine andere Wahl, als rechtliche Schritte einzuleiten. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der die Situation rechtlich einschätzen und den Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann. Dieser kann gegebenenfalls eine Klage auf Zahlung des ausstehenden Gehalts beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und die Interessen des Arbeitnehmers vor Gericht vertreten. Wenden Sie sich gerne an mich – als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gerne.
Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche konsequent verfolgt und sich nicht mit einer unvollständigen Gehaltszahlung zufriedengibt. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht darauf, das volle Gehalt für seine geleistete Arbeit zu erhalten, und sollte daher nicht zögern, seine Rechte einzufordern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn er keinen Lohn erhalten hat?
Arbeitnehmer stehen oft vor der Frage, ob sie die Arbeit verweigern können, wenn sie kein Gehalt erhalten haben. Nach § 611a BGB gilt in Deutschland der Grundsatz der arbeitgeberseitigen Leistungspflicht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Arbeit zu erbringen, für die sie mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn pünktlich zahlt oder nicht. Arbeitnehmer müssen ihrerseits ihre vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllen, also ihre Arbeitsleistung erbringen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Anders ausgedrückt bedeutet das, dass Arbeitnehmer auch dann arbeiten müssen, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug ist. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht fort, solange der Arbeitsvertrag nicht anderweitig beendet wurde. Die Nichtzahlung des Gehalts entbindet den Arbeitnehmer also nicht von seiner Arbeitspflicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer das Recht hat, die Arbeit zu verweigern. Diese umfassen Situationen, in denen eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht (§ 626 Abs. 1 BGB) oder wenn unzumutbare Arbeitsbedingungen vorliegen, die eine Verweigerung der Arbeit rechtfertigen (§ 273 BGB).
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ist in dieser Fragestellung sehr interessant. Ihm zufolge kann eine Vertragspartei ihre Leistung verweigern, wenn die Gegenleistung ausbleibt und sie ein Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Leistung hat. Konkret bedeutet das: Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des vereinbarten Lohns im Verzug, so steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten.
Die Rechtsprechung hat hierzu klare Kriterien entwickelt. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Kammer) vom 21.03.2013 (Aktenzeichen 1 Sa 350/12) wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns in Verzug gerät und mindestens zwei Bruttomonatsgehälter offen sind. Dies entspricht einer anerkannten Praxis, die darauf abzielt, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewähren, falls der Arbeitgeber seinen Lohnzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist jedoch kein Freibrief für eine unbegrenzte Verweigerung der Arbeitsleistung.
Wenn der Arbeitgeber trotz wiederholter Aufforderungen den Lohn nicht zahlt und die finanzielle Situation des Arbeitnehmers untragbar wird, kann es ratsam sein, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Sie sollten ohne rechtlichen Rat Ihre Arbeit nicht verweigern! Lassen Sie sich unbedingt vorher beraten.
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nach einer Kündigung nicht?
Eine besonders heikle Situation entsteht, wenn der Arbeitgeber das Gehalt trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auszahlt. In einer Zeit, in der der Arbeitnehmer bereits mit der Suche nach einem neuen Job beschäftigt ist und sich auf die finanzielle Sicherheit des nächsten Gehalts verlässt, kann das Ausbleiben der Zahlung erhebliche finanzielle Schwierigkeiten verursachen. Doch auch in diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer rechtliche Mittel zur Verfügung, um seinen Anspruch auf ausstehendes Gehalt durchzusetzen.
Gemäß § 615 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt, weil der Arbeitgeber dies verhindert. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch der Kündigung weiterhin Anspruch auf sein Gehalt hat, solange das Arbeitsverhältnis formell noch besteht. Dieser Anspruch erstreckt sich in der Regel bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Auch bei einer Freistellung der Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung weiterhin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Nach einer Kündigung besteht die Pflicht des Arbeitnehmers grundsätzlich darin, seine Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erbringen, sofern ihm der Arbeitgeber dies ermöglicht und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Allerdings muss der Arbeitgeber auch nach der Kündigung weiterhin das vereinbarte Gehalt zahlen. Sollte er dies nicht tun, stehen dem Arbeitnehmer die oben beschriebenen Wege (Fristsetzung, Klage) zur Verfügung.
Gibt es Überbrückungsgeld, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?
Überbrückungsgeld kann in bestimmten Fällen eine Option sein, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Überbrückungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die vom Arbeitsamt oder Jobcenter gewährt wird, um Arbeitnehmer in akuten finanziellen Notsituationen zu unterstützen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat oder zahlungsunfähig ist.
Das Überbrückungsgeld dient dazu, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers vorübergehend zu sichern, bis eine neue Beschäftigung gefunden wird oder bis andere Einkommensquellen erschlossen werden können. Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung, die in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
Die genauen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld können je nach individueller Situation und regionalen Gegebenheiten variieren. In der Regel muss der Arbeitnehmer jedoch arbeitslos gemeldet sein und nachweisen können, dass er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in eine finanzielle Notlage geraten ist. Zudem muss der Arbeitnehmer bereit sein, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine finanzielle Situation zu verbessern, beispielsweise durch die aktive Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Um Überbrückungsgeld zu beantragen, muss der Arbeitnehmer sich an die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter wenden und dort einen Antrag stellen. Dieser wird dann individuell geprüft und es wird entschieden, ob und in welcher Höhe Überbrückungsgeld gewährt wird. Das Überbrückungsgeld ist eine vorübergehende Unterstützung und nicht als dauerhafte Lösung gedacht. Es dient dazu, akute finanzielle Engpässe zu überbrücken, bis der Arbeitnehmer wieder eigenes Einkommen erzielen kann.
Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter aufzunehmen, um die Möglichkeiten für den Bezug von Überbrückungsgeld zu klären und gegebenenfalls weitere Unterstützungsmöglichkeiten zu erörtern.
Rechtsberatung bei Problemen mit der Lohnzahlung
Wenn Sie wiederholt Probleme mit der Lohnzahlung haben, empfehle ich Ihnen dringend, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Ein solcher Experte kann Ihre Situation rechtlich einschätzen, Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten, um Sie vor weiteren finanziellen Schäden zu schützen.
Es kann zudem sinnvoll sein, sich mit anderen betroffenen Kollegen zusammenzuschließen und gemeinsam mit anwaltlicher Unterstützung gegen die unpünktliche Lohnzahlung vorzugehen. Gemeinsames Handeln kann dazu beitragen, den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen und die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern.
Fachanwalt für Arbeitsrecht – Rechtsberatung für Arbeitnehmer
Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Viersen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Lohnzahlung zu klären. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine individuelle Rechtsberatung und lassen Sie sich professionell unterstützen.
Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt
Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie einen Termin! Ich berate Sie gerne per Telefon oder vor Ort an den Standorten in Viersen oder Mönchengladbach.
Steffen Hahn
0 21 62 – 571 57 00
info@kanzlei-hahn.net
Bilder: studio v-zwoelf via stock.adobe.com, Pormezz via stock.adobe.com