Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Höhe der Anwaltskosten und zu sonstigen Fragen, die bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten auftauchen können.
Inhalt
Es gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das auf den Streitwert abstellt. Der Streitweit ist der Wert Ihres wirtschaftlichen Interesses. Bei einem Kaufvertrag und einer Forderung von zum Beispiel 10.000,00 € beträgt der Streitwert daher 10.000,00 € und der Anwalt rechnet auf dieser Grundlage ab.
Dabei entsteht für das erste anwaltliche Anschreiben eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren für gewöhnliche Standardfälle. Sofern Sie eine Forderung geltend machen wollen und bereits den Schuldner mit einer Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, wird der Schuldner diese Gebühren wegen des Verzugs zu tragen haben.
Sie können gerne die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit für entsprechende Fälle hier ausrechnen:
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anwalt für die erste Beratung von Verbrauchern nicht mehr als 190,00 € (netto), für Unternehmer nicht mehr als 250,00 € (netto) abrechnen darf.
In unserer Kanzlei in Viersen liegen die Kosten für die Erstberatung zwischen 150,00 € brutto und 220,00 € brutto (je nach Aufwand, d.h. einschließlich Mehrwertsteuer). Wichtig ist, dass diese Beratungsgebühren auf die Geschäftsgebühr angerechnet werden. Sie haben am am Ende für die außergerichtliche Tätigkeit in keinem Fall mehr als die Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Einigungsgebühr bei Erledigung zu zahlen.
Diese schließen wir dann, wenn ein Dauermandat vorliegt (Beratungstätigkeit bei der Gestaltung von Testamenten, Gründung von Unternehmen, Vertragsgestaltung, Beratung im Insolvenzumfeld, strafrechtliche Beratung und Vertretung).
Solche Beratungstätigkeiten und Sondersituationen sind durch das RVG nur unbefriedigend geregelt. Dies entspricht dem üblichen Standard bei Rechtsanwälten. Die Höhe der Vergütung pro Stunde hängt immer vom Fall und den Umständen ab (Schwierigkeit, Mandant, Umfang).
Kommen Sie gerne auf meine Kanzlei zu und klären Sie Ihr Anliegen. Wir nehmen uns Zeit und klären Sie transparent auf.
Um unseren Mandanten auch in diesem Fall Zugang zum Recht zu gewähren, sieht das Gesetz die Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich und die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich vor.
Für die Beratungshilfe müssen Sie das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz aufsuchen und dort einen Beratungshilfeschein vor Beginn der anwaltlichen Beratung erlangen. Um die Prozesskostenhilfe bemüht sich die Kanzlei in Zusammenarbeit mit Ihnen.
Im Rahmen der Beratungshilfe hat der Anwalt außerdem noch einen symbolischen Gebührenanspruch gegen den Mandanten in Höhe von 15,00 €.
Sowohl im Rahmen der Beratungshilfe, als auch der Prozesskostenhilfe müssen die Vermögensverhältnisse gegenüber dem Gericht offengelegt werden – dies ist leider ein unumgänglicher Schritt, um staatliche Unterstützung zu erlangen.
Sofern Sie in Ihrem Fall „knapp über der Grenze“ dessen liegen, was Sie an Vermögen haben bzw. verdienen, um Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu erlangen, können wir gerne über die Vereinbarung von Ratenzahlungen sprechen, um ein Kostenrisiko abzudecken.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, sind dies gute Nachrichten. Gerne kümmert sich unsere Kanzlei als Service für Sie um die Deckungszusage Ihrer Versicherung.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass es keine Garantie auf eine Kostendeckung gibt. Sofern unsere Kanzlei für Sie tätig wird und keine Deckungszusage vorliegt, weil trotz der anwaltlichen Bemühungen hierum die Versicherungsbedingungen dies für Ihren Einzelfall nicht vorsehen, tragen Sie als Mandant das Kostenrisiko. Sofern eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist, müssen Sie diese selbstverständlich auch entrichten.
Dies ist nur ein erster, aber hoffentlich hilfreicher, Überblick zu Ihren Kosten für die anwaltliche Beratung.
Kommen Sie gerne bei Fragen aller Art auf uns zu, wir stehen Ihnen jederzeit Verfügung.
Wie können wir Sie unterstützen?
0 21 62 – 571 57 00