Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kommt es häufig zu unterschiedlichen Auffassungen. Oder zu Fragen, die sich aus verschiedenen Perspektiven womöglich unterschiedlich beantwortet werden. Gerade im Arbeitsrecht brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der die verschiedenen Interessen im Blick hat und Sie optimal beraten und gegebenenfalls vertreten kann. Unsere Kanzlei in Viersen ist unter anderem auf das Arbeitsrecht spezialisiert.
Inhalt
Rechtsanwalt Steffen Hahn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Somit kann Ihnen unsere Kanzlei in Viersen besondere Kompetenzen auf diesem umfangreichen Rechtsgebiet nachweisen. Wir beraten, vertreten und schulen sowohl Arbeitgeber, als auch Betriebsräte und Arbeitnehmer hinsichtlich Kündigungsschutz, Datenschutz und Betriebsvereinbarungen und mehr.
Wir unterstützen Sie unter anderem in diesen Bereichen des Arbeitsrechts:
Vertragliche Gestaltung von Arbeitsverhältnissen
Beratung von Betriebsräten und Geschäftsführung
Gestaltung von Betriebsvereinbarungen
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Abmahnung und Kündigung
Kündigungsschutzklagen
Entgeltfortzahlungen
Urlaubsansprüche
Elterngeld/Elternzeit
Datenschutz im Arbeitsrecht
Arbeitssicherheit
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei.
Telefon: 0 21 62 – 571 57 00
E-Mail: info@kanzlei-hahn.net
Die Vertragsgestaltung von Arbeitsverträgen umfasst zum Beispiel Fragen zu diesen Themen
Als Spezialist für Arbeitsrecht unterstützt Sie Steffen Hahn persönlich und kompetent in der Beantwortung der für Sie relevanten Fragen.
Die Beratung erfolgt nicht aufgrund eines parteiischen Lagerdenkens, sondern im Sinne eines geschulten rechtsstaatlichen Verständnisses für beide Seiten. Sie kann insbesondere
beinhalten. Schildern Sie uns Ihr individuelles Anliegen und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Betriebsvereinbarungen sind besonders wichtige Vereinbarungen zwischen Geschäftsführung und Betriebsräten, die unmittelbar und zwingend für jeden einzelnen Arbeitnehmer gelten. Daher ist die Beratung und Gestaltung an dieser Stelle besonders bedeutsam.
Zu achten ist bereits auf die Einhaltung der Form- und Verfahrensvorschriften zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Eine fehlerhaft getroffene Betriebsvereinbarung kann sogar ohne weiteres nichtig sein!
Inhaltlich kann eine Betriebsvereinbarung zum Beispiel Fragen
und viele andere Dinge betreffen.
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Neben den allgemein bekannten Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers können eine Reihe von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten sowie von relativ unbekannten Nebenpflichten bestehen. Auch diese sind Teil unserer Tätigkeit im Arbeitsrecht als Anwalt in Viersen.
Dies sind beispielsweise die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Kehrseite seines dienstlichen Weisungsrechts, Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers (im Betrieb und möglicherweise sogar außerhalb der Dienstzeit), Loyalitätspflichten, Pflichten zur Gesetzestreue (Korruption, Schmiergeldverbot), Herausgabepflichten, Aufklärungspflichten, oder auch eine „Genesungspflicht“ (Pflicht des Arbeitnehmers, während der Krankschreibung seine Gesundheit zu schonen) sein.
Denkbar ist beispielsweise die Pflicht des Profisportlers, aus Rücksicht auf seinen Arbeitgeber risikogeneigte Tätigkeiten im Urlaub zu unterlassen (Skifahren auf der schwarzen Piste bei Profifußballern).
Wir beraten Sie, unabhängig ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, in offenen Fragen zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und setzen Ihr Recht für Sie durch.
Die Beratung rund um das Thema der Abmahnung und Kündigung umfasst bereits die Frage, ob es sinnvoll ist, gegen eine Abmahnung in der Personalakte vorzugehen. Für Kündigungen ist besonders wichtig, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, oder ob der Arbeitgeber eine Kündigung während der Probezeit oder im Kleinbetrieb ausspricht. Dann gibt es allerdings immer noch die Möglichkeit des Kündigungsschutzes durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Diskriminierungsschutz!) oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze.
Bei einer Kündigung (Beteiligung des Betriebsrats!) ist zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen personenbedingten (zum Beispiel Krankheitskündigung), verhaltens-, oder betriebsbedingten Kündigungen (Sozialauswahl) zu unterscheiden. Auch Änderungskündigungen sind auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Zu beachten ist, ob im jeweiligen Einzelfall ein Sonderkündigungsschutz (Vertraglich vereinbart, Schwangerschaft, Betriebsrat, Schwerbehinderung) mit jeweils eigenen Verfahren oder inhaltlichen Voraussetzungen besteht.
Haben Sie Fragen, sind von einer Abmahnung betroffen oder wurden gekündigt? Wenden Sie sich an uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Eine Kündigungsschutzklage ist schnellstmöglich, drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Bringen Sie die Kündigung bitte zur Beratung mit, um auch formale Fragen sofort klären zu können! Bestehen Anhaltspunkte für eine unwirksame Kündigung, dann sollten wir gerichtlich tätig werden, um für Sie das Optimum heraus zu holen!
Hier finden Sie mehr Informationen zu verhaltensbedingten Kündigungen.
Selbstverständlich ist durchaus auch prozesstaktische Finesse geboten. Gegebenenfalls müssen sogenannte „Schleppnetzanträge“ gestellt oder auch an das Begehren, ein gutes Zeugnis zu erhalten, gedacht werden. Sprechen Sie mich hierauf an.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei in Viersen und wir prüfen das weitere Vorgehen.
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Entgeltfortzahlung meint nicht die Frage der Zahlung des Arbeitslohnes. Natürlich kann auch dieser gerichtlich durchgesetzt werden (Annahmeverzugslohn, Mindestlohn). Hierfür ist eine ordentliche Dokumentation nötig. Demgegenüber bedeutet der Begriff der Entgeltfortzahlung die Pflicht des Arbeitgebers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, im Krankheitsfall den Lohn weiter zu zahlen.
Hierfür sind zum Beispiel die Fragen wichtig, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Erkrankung trifft oder ob und wann er bereits wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Spannend sind auch Fragen der Entgeltzahlung bei Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung). Wir beraten Sie im Arbeitsrecht gerne auch im Bereich der Entgeltfortzahlung.
Bei der Prüfung und Beratung hinsichtlich von Urlaubsansprüchen geht es zum Beispiel um die Frage, was bei einer Erkrankung im Urlaub gilt, wann der der Urlaub zu gewähren und wann er nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz durch Geld auszugleichen ist.
Hier kommt es etwa auf eine sorgfältige zeitliche Prüfung an. Interessant wird das Thema in Verbindung mit der Freistellung durch den Arbeitgeber, einer Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder auch hinsichtlich einer dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung. Der individuelle Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein einschlägiger Tarifvertrag sind zu berücksichtigen!
Hier gilt es festzustellen, ob Ansprüche auf Elternzeit bestehen, unter welchen Bedingungen (Patchwork, Pflege, individuelle Familienverhältnisse), bis wann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Elternzeit in Anspruch nehmen können, wie sich die betreuenden Eltern die Zeit aufteilen und nicht zuletzt wie der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber eingefordert wird.
Auch ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers ggf. kürzen darf, § 17 BEEG, und dass umgekehrt ein besonderer Kündigungsschutz für Eltern, die Elternzeit beanspruchen, gilt. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Bedingungen des BEEG auch für zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte gilt.
Haben Sie Fragen zum Elterngeld oder zur Elternzeit? Wir beraten Sie, unabhängig ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, umfassend zu Ihren Rechten und Ihren Möglichkeiten.
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Nicht zuletzt durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) spielt der Schutz der Arbeitnehmerdaten auch im Arbeitsrecht eine immer wichtigere Rolle. Themen sind die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Wirkung auch individueller Einwilligungen in diese Datennutzung.
Wichtig ist auch die Frage, inwieweit Daten während des Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf Möglichkeiten der Beendigung (Kündigung) des Arbeitsverhältnisses gesammelt werden dürfen. Stichwort hierzu ist die Einführung von Compliance-Systemen. Das Thema gewinnt bei konzerninternen Datenpools an Komplexität, selbstverständlich können auch Betriebsvereinbarungen zur Datennutzung abgeschlossen werden.
Wir beraten Sie gerne umfassend rund um die Anforderungen des Datenschutzes bezogen auf das Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.
Der Arbeitsschutz ist ein wichtiger Belang des Gemeinwohls. Konkret geht es um die Verpflichtung des Arbeitgebers, dass Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer soweit ausgeschlossen werden, wie es das Beschäftigungsverhältnis gestattet. Bei Verletzung dieser Pflicht aus § 618 BGB können ggf. Schadensersatzansprüche nach §§ 842-846 BGB entstehen.
Das Arbeitssicherheitsrecht ist im Übrigen äußerst komplex, denn es beruht auf zwingenden Mindeststandards aus zahlreichen Gesetzen und Rechtsverordnungen, etwa dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz. Zentrale Punkte der Arbeitssicherheit sind die Verhinderung von Arbeitsunfällen wie auch arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und das Gebot der Produktsicherheit als auszuschließende Gefahrenquelle.
Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten ist bereits ein Arbeitsschutzausschuss vorgeschrieben, um konkrete Probleme der Gesundheitsgefährdung im Betrieb zu beraten.
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