Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Angelegenheiten im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung der Kanzlei Hahn, Heimbachstraße 40, 41747 Viersen, geführt durch Herrn Rechtsanwalt Steffen Hahn (nachstehend auch „Rechtsanwalt“)
Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Werden erbrachte Leistungen über die Vollmacht hinaus ohne schriftliche Auftragsbeschreibung an den Mandanten (auch „Auftraggeber“) übermittelt und nicht unverzüglich unter dem Hinweis zurückgewiesen, dass kein Auftrag bestanden habe, gilt der Rechtsanwalt als hiermit beauftragt.
(1) Der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag wird von ihm nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Rechtsanwalt wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlen- und Datumsangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit eine Unrichtigkeit festgestellt wird, verpflichtet er sich, den Auftraggeber auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Eine Überprüfung der Richtigkeit erfolgt nur, wenn dazu schriftlich ein Auftrag erteilt wurde.
(3) Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
(4) Der Rechtsanwalt verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Der Rechtsanwalt kann verlangen, dass diese Erklärung ihm schriftlich erteilt wird. Der Rechtsanwalt darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(5) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang wie für den Rechtsanwalt auch für die Mitarbeiter des Rechtsanwalts.
(6) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(7) Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Rechtsanwalts erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Rechtsanwalt abgelegte und geführte – Handakte genommen wird. Gleiches gilt bei der Beantragung des Titels „Fachanwalt“. Der Rechtsanwalt darf der Rechtsanwaltskammer insofern Einsicht in die Handakten gewähren.
(8) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(9) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten.
(10) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Mitarbeiter und fachkundige Dritte für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für den Rechtsanwalt geltenden Regelungen verpflichten.
(1) Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit der Rechtsanwalt an die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt er seiner Informationspflicht. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten (Hinweis gemäß § 33 BDSG).
(2) Hinsichtlich der elektronischen Korrespondenz wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Nachricht vertrauliche Informationen enthält und nur für den/die genannten Empfänger bestimmt ist. Jegliche unbefugte Verbreitung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Auftrags, insbesondere diesen allgemeinen Mandatsbedingungen. Der Inhalt einer unverschlüsselten E-Mail des Rechtsanwalts ist nur rechtsverbindlich, wenn sie durch einen Brief entsprechend bestätigt wird. Die Versendung von E-Mails hat keine fristwahrende Wirkung. Das gleiche gilt für telefonisch abgegebene Erklärungen und Auskünfte.
(3) Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei anschließender schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(4) Zustellungen und Fristen können rechtswirksam nur per Telefax oder per Brief an den Rechtsanwalt übermittelt werden.
(5) Wenn der Auftraggeber dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, die vorgenannten Risiken zumindest teilweise durch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation auszuschließen. Soweit der Auftraggeber eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation wünscht, bedarf es hierzu der Vereinbarung eines Verschlüsselungscodes mit dem Rechtsanwalt.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Rechtsanwalt ist – sofern möglich – Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(1) Der Rechtsanwalt haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen Rechtsanwalt auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall wird auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt die Haftungsbeschränkung nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Gesamthaftung erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht. Der Rechtsanwalt unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) je Versicherungsfall. Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sind der Homepage (Impressum) zu entnehmen.
(3) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt, wenn der Anspruch nicht kraft Gesetztes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, – in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, – ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Entscheidend ist die früher endende Frist. Von der Verjährungsverkürzung sind ausgenommen Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Die getroffenen Haftungsregelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Rechtsanwalt und diesen Personen begründet werden.
(5) Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit einer Einzelobjektversicherung hingewiesen. Sollte er der Ansicht sein, dass die in Absatz 2 bezeichnete Haftungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, wird der Rechtsanwalt auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern der Auftraggeber sich bei Mandatserteilung schriftlich bereit erklärt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu übernehmen.
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber hat insbesondere dem Rechtsanwalt ohne Aufforderung alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, damit dem Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Rechtsanwalts zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Rechtsanwalt angebotenen Leistung in Verzug, ist der Rechtsanwalt berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Rechtsanwalt den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(1) Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), werden bereits mit konkreter Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, es sei dem Rechtsanwalt ein Fehler unterlaufen, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung.
(2) Gesetzliche Basis für das anwaltliche Honorar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet grundsätzlich zwischen Wert- und Betragsrahmengebühren. Gebühren nach dem Gegenstandswert fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Der Rechtsanwalt bietet zudem grundsätzlich den zusätzlichen Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Zeit an.
(3) Soweit sich die Gebühren nach dem Wert richten, ist an Hand einer Gebührentabelle aus der jeweiligen Gegenstandsstufe (auch: Streitwertstufe) die Gebühr abzulesen und mit dem entsprechenden Gebührensatz zu multiplizieren. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er z.B. dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei gesetzlicher Gebührenberechnung ist das Honorar nach Gegenstandswert der Regelfall.
(4) Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.
(5) Anwaltliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich bei höheren Werten nach der gesetzlichen Regelung in § 13 RVG.
(6) Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von – vom Mandant zu vergütenden – Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
(7) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang auf das in der Rechnung benannte Konto des Rechtsanwalts zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es allein auf das Datum der Wertstellung an.
(1) Der Mandant hat unverzüglich mitzuteilen, ob er rechtsschutzversichert ist (Versicherungsgesellschaft, Versicherungsnummer, Versicherungsumfang). Die Einholung der Kostenzusage ist grundsätzlich Sache des Mandanten, der Rechtsanwalt ist bei einer Anfrage zur Kostenübernahme jedoch gerne behilflich.
(2) Sofern vom Mandanten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.
(3) Der Rechtsschutzversicherer ist nicht per se verpflichtet, sämtliche Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Die Erstattung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. So werden von den Rechtsschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.
(4) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.
(5) Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
(6) Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.
(1) Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwalts verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein, hat der Mandant dies seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die entstehenden und bereits entstandenen Anwaltsgebühren zu tragen.
(2) Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
(3) Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
(4) Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.
(5) Der Mandant wird darauf ausdrücklich hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht.
Der Mandant ist hiermit darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen kein Kostenerstattungsanspruch in 1. Instanz, auch im Falle des Obsiegens, besteht.
(1) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist – bei Unternehmen – nicht zulässig. Ansonsten ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zulässig, soweit es auf einen Anspruch aus diesem Vertrag beruht.
(1) Das Mandat wird durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung beendet. Der Vertrag endet nicht durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, durch Tod des Auftraggebers oder falls es sich bei dem Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt durch die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, kann er von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB schriftlich gekündigt werden. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Kündigt der Mandant, ist der Rechtsanwalt zu keinerlei Handlungen mehr verpflichtet. Kündigt der Rechtsanwalt, sind nur noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält bzw. erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers von diesem beim Rechtsanwalt abzuholen.
(1) Der Rechtsanwalt bewahrt die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt bereits vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber schriftlich dazu aufgefordert hat, die Handakten abzuholen bzw. in Empfang zu nehmen, und zwar mit Ablauf von sechs Monaten nach Abgabe der Aufforderungserklärung des Rechtsanwalts.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder von Dritten für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber dem Rechtsanwalt nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
und
Der Rechtsanwalt ist weder bereit noch verpflichtet zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern auf Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes Rechtsanwalts nicht bereits aus § 29 ZPO ergibt, kann der Rechtsanwalt seine Ansprüche im Klageweg an seinem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Mandant Kaufmann ist oder bei Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder später seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.