Insolvenzen sind oftmals mit sehr viel Emotionen verbunden. Mit Verlusten, mit Trauer, mit Wut, dem Gefühl von Ungerechtigkeiten oder dem Verlust der Existenz. Gerade hier braucht es viel Verständnis, Empathie aber auch den Überblick über Umfeld, Machbarkeiten, Beteiligte und die verschiedenen Interessen.
Inhalt
Aufgrund der besonderen Erfahrungen im Insolvenzrecht (Fachanwaltsexamen, wissenschaftlicher Mitarbeit bei einem renommierten norddeutschen Insolvenzverwalter, Sanierungsberatung, angestellter Rechtsanwalt bei einer führenden Kanzlei) bringt Rechtsanwalt Steffen Hahn die Kompetenzen mit, die Sie benötigen!
Rechtsanwalt Steffen Hahn aus Viersen berät und vertritt im Falle einer Insolvenz die unterschiedlichen Beteiligten:
Aussonderungsrechte an Gegenständen sind klassischerweise das Eigentum an Sachen, etwa Maschinen oder Grundstücken oder anderen körperlichen Gegenständen. Hier gilt es, etwa gegenüber dem Insolvenzverwalter, Herausgabeansprüche durchzusetzen, aber auch zum Beispiel an die Eintragung eines Widerspruchs gegen die falsche Eintragung des Insolvenzschuldners als Grundstückseigentümer nach § 899 BGB bzw. an den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu denken. Auch das Recht zum Besitz, der Erbschaftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, dingliche Rechte wie ein Erbbaurecht oder auch Gegenstände im Rahmen einer Treuhand können Aussonderungsrechte auslösen.
Absonderungsrechte ergeben sich insbesondere aus Grundpfandrechten wie einer Grundschuld oder einer Hypothek und sonstigen Pfandrechten, auch der Sicherungsübereignung. Spannend sind die Fragen, was nun diesen Rechten unterliegt, sprich worauf sich diese Sicherungsrechte des Gläubigers (häufig Banken) im konkreten Einzelfall erstrecken.
Nicht zu vergessen sind rechtsgeschäftliche Pfandrechte und natürlich gesetzliche Pfandrechte wie das Vermieterpfandrecht. Auch Inhaber von Zurückbehalterechten haben wegen nützlicher Verwendungen auf diese zurückbehaltenen beweglichen Sachen ein Absonderungsrecht, § 51 Nr. 2 InsO. Durchgesetzt wird das Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen durch Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung außerhalb des Insolvenzverfahrens und über die vorrangige Befriedigung nach §§ 170 ff InsO.
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Steffen Hahn
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Das sogenannte Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff InsO ist ein absoluter Kernbereich der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und dient dazu, eine unbillige Einzelbefriedigung von Gläubigern vor oder nach Insolvenzantragstellung zu verhindern. Der Insolvenzverwalter hat insoweit das Recht, gezahlte Beträge zurück zu verlangen und sonstige Vermögensleistungen aus dem schuldnerischen Vermögen zurück zu verlangen, sofern ein Anfechtungstatbestand vorliegt.
Durch die Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2017 wollte der Gesetzgeber insbesondere die Wirkung des § 133 InsO entschärfen, der in der Praxis eine hohe Anzahl von Regressfällen bei ehemaligen Lieferanten der Insolvenzschuldner hervorgerufen hat. Teilweise stand im Zuge der Rückforderungen des Insolvenzverwalters gar die wirtschaftliche Existenz des Lieferanten auf dem Spiel.
Ob die Reform ihren Sinn erfüllt, sei dahingestellt. Aufgrund meiner Erfahrungen auf diesem schwierigen Rechtsgebiet kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, im Falle einer Inanspruchnahme unmittelbar Rechtsrat zu suchen. Nicht jeder Anspruch, der geltend gemacht wird, ist auch substantiiert und berechtigt!
Die sogenannte Geschäftsführerhaftung des § 64 GmbHG zählt zum Standardprüfprogramm eines jeden Insolvenzverwalters. Geprüft wird, inwieweit der Geschäftsführer Zahlungen jeder Art, seien es Eingänge auf einem überzogenen Geschäftskonto (Einzelbefriedigung der Bank) oder Abgänge von einem im Haben geführten Geschäftskonto nach Eintritt der materiellen Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) getätigt bzw. erlaubt hat.
Sinn ist es, den Geschäftsführer zu einer möglichst schnellen Insolvenzantragstellung zu animieren. In der Praxis kommt es in der Regel zu Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und Geschäftsführer, hier ist Argumentationsvermögen und Geschick gefragt. Die Haftung lässt sich mit einer guten Beratung vor der Insolvenz deutlich reduzieren!
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Bei Privatpersonen, die
ist vor der Stellung der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung an die Erstellung und Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zu achten. Dann kann, sofern der Versuch scheitert, mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu finden und dadurch die Verbindlichkeiten zu reduzieren, innerhalb von sechs Monaten nach Scheitern das Insolvenzverfahren samt Restschuldbefreiung beantragt werden.
Grundsätzlich sieht das Gesetz hier die Möglichkeit der Befreiung der Verbindlichkeiten nach 6 Jahren vor, allerdings ist dies auch bereits nach 5 oder gar nach 3 Jahren möglich, § 300 Abs. 1 InsO. Als Spezialist für Insolvenzrecht und Wirtschaftsjurist aus Viersen berate ich Sie umfassend und kompetent. Vereinbaren Sie einen Termin.
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