Zur Haftung des Arbeitnehmers

Was ist, wenn was passiert? Die Haftung des Arbeitnehmers.

Menschen machen Fehler. Gerade im Arbeitsleben können sich Fehler drastisch auswirken, was die Folgen angeht.

So hatte das Landesarbeitsgericht München am 21. September 1995 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Maschinenführer in einer winterlichen Frühschicht gegen 5.00 Uhr das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs übernahm, obwohl er aufgrund einer –  mit Weißbier – durchzechten Nacht nicht wirklich in dem Zustand war, ein schweres Fahrzeug zu führen und am Steuer einschlief.

Das Fahrzeug rammte einen Lichtmast und durchbrach den Zaun zum Münchener Flughafen, wo der Arbeitnehmer wieder aufwachte und das Fahrzeug erschrocken anhielt. Muss der Arbeitnehmer den Schaden am Fahrzeug über EUR 75.000 zahlen?

Ein klarer Fall? Nicht unbedingt, schließlich hat zunächst das Arbeitsgericht München den Arbeitnehmer zur Zahlung von EUR 60.000,00 verurteilt, das Landesarbeitsgericht hat diese Summe auf EUR 10.000,00 gesenkt und schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in einer wegweisenden Entscheidung den Anspruch in Höhe von lediglich EUR 10.000,00, d.h. zu einer Quote von 2/15 zulasten des Arbeitgebers bestätigt. Ein wirklich salomonisches Urteil – warum erfahren Sie hier.

Mehr nicht. Man mag sich natürlich fragen, nach welchen Maßstäben die Arbeitsgerichte hier zu diesen enormen Abweichungen kommen. Und schon sind wir beim Thema – der Haftung des Arbeitnehmers im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber.

Das Wichtigste

Im Wesentlichen gibt es nach prägenden Rechtsentwicklungen durch das Bundesarbeitsgericht in den 90er Jahren ein klares dreistufiges Haftungsmodell, das im Falle von „betrieblich veranlassten“ Pflichtverstößen des Arbeitnehmers eine grobe Orientierung gibt. So werden Vorsatz und die grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit fein säuberlich unterschieden – jedenfalls ist dies der Anspruch des Bundesarbeitsgerichts! Sodann kommt es zu einer Haftungsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach Haftungsquoten („100/0“; „50/50“, „0/100“).

Allerdings ist dies nicht das Ende der Fahnenstange!

Jegliche Umstände des Einzelfalls, die Beteiligung Dritter und anderer Arbeitnehmer, sogar die familiären Verhältnisse können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in die Frage einbezogen werden, wie am Ende der Haftungsprozess ausgeht. Ein ungeheuer spannendes Thema, das zeigt, wie feinfühlig Justitia sein kann!

Was heißt eigentlich Arbeitnehmerhaftung?

Mit „Arbeitnehmerhaftung“ meint man das arbeitsrechtliche Themengebiet rund um die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer haftet, wenn er

  • dem Arbeitgeber in Form von Sach-, Vermögens- oder Personenschäden schadet
  • einem Arbeitskollegen Schaden zufügt
  • einem betriebsfremden Dritten schadet oder
  • sich selbst Schaden zufügt.

Bei Personenschäden ist die Rechtslage bei Arbeitsunfällen so ausgestaltet, dass dann die gesetzliche Unfallversicherung nach den Vorschriften des siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) eingreift, sodass insofern tiefstes deutsches Versicherungsrecht anzuwenden ist, dessen Erläuterung hier mehr als den Rahmen sprengen würde.

Der Blogbeitrag kann selbstverständlich nicht alle Fälle behandeln, sondern nur einen groben Überblick über spannende Grundzusammenhänge des Arbeitsrechts gewähren.

Wie ist die geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts an dieser Stelle?

Grundsätzlich könnte man meinen, der Arbeitnehmer seit gegenüber dem Arbeitgeber wie jeder andere auch voll nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu Schadensersatz verpflichtet. Dies hieße, dass einfach zu prüfen wäre, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht hat, um dann recht schnell und unproblematisch zum Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens zu Gunsten des Arbeitgebers zu gelangen. Das würde bedeuten, dass in dem vorgestellten „Weizenbier-Fall“ der Arbeitnehmer klar für einen Betrag in Höhe von EUR 75.000,00 einstehen müsste. Sich betrunken und übernächtigt ans Steuer zu setzen und dann einzuschlafen, dürfte in jedem Fall fahrlässig sein.

Hiervon hat bereits das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1957, mit Urteil vom 25.09.1957, Az. GS 4/56, eine große Ausnahme gemacht und insofern das allgemeine zivilrechtliche Verständnis durchbrochen. So haben die Richter geurteilt, dass ein Arbeitnehmer, der fahrlässig einen Unfall verursachte, dann nicht haftet, soweit die Schuld des Arbeitnehmers mit Blick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer sei.

Heißt: Wer als Arbeitnehmer etwa mit dem Auto auf dienstlicher Fahrt unterwegs ist, auf einer vereisten Straße fährt und wenn es dann schließlich ohne weiteres zutun (Wegrutschen des Autos) zum Unfall kommt, haftete nach den Grundsätzen von 1957 nicht unbedingt. Denn hier handelt es sich um eine dienstlich veranlasste „gefahrengeneigte Tätigkeit“.

Es erschien schon damals ungerecht, den Arbeitnehmer voll in die Haftung zu nehmen, sofern er sich etwa auf einer Dienstfahrt an sich regelkonform verhielt, allerdings das Fahrzeug wegen allgemeiner Umstände (Eis) ausrutschte und es zum folgenschweren Unfall kam. Die Fahrlässigkeit, die man dem Arbeitnehmer wohl nachweisen konnte, war eine noch einen Tick zu schnelle Fahrweise, die ein unkontrollierbares Rutschen des Fahrzeugs verursachte.

Ein gerechtes Ergebnis? Naja. Schließlich stellt man sich die Frage, ob es nicht auf das spezielle Unterordnungsverhältnis im Arbeitsrecht ankommt, anstatt auf vereiste Straßen oder per se gefährliche Tätigkeiten. Schließlich handelt der Arbeitnehmer in der Arbeitswelt in permanentem Druck und auf Anweisung seines Arbeitgebers, sodass die individuelle Entscheidungsfreiheit – ein Grundkriterium zur Anwendung von Vorsatz und Fahrlässigkeit – doch arg eingeschränkt ist. Daher kam es im Jahre 1994 zu einer weiteren revolutionären Weiterentwicklung des Arbeitsrechts.

Die Rechtsprechung hat schließlich durch eine Weiterentwicklung des Rechts durch Urteil des BAG vom 27.09.1994, GS 1/89 festgestellt, dass die Arbeitnehmerhaftung dann einzuschränken sei, wenn die Tätigkeit, die zu einem Schaden führt, „betrieblich veranlasst“ sei – auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht unbedingt eine „gefahrengeneigte“, also schon an sich gefährliche Tätigkeit ausübt.

Bedeutet: Wer aufgrund des Arbeitsvertrages oder Weisung oder im Interesse des Arbeitgebers eine Tätigkeit ausübt, die zum Schaden führt, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den vollen Schadensersatz! Auf die Frage, ob die Tätigkeit per se gefährlich ist, kommt es nicht an.

Insofern berücksichtigt die Rechtsprechung ein anderes Gesellschaftsbild, das die Anweisung und ein Über- und Unterordnungsverhältnis als arbeitsrechtliche Besonderheit anerkennt und nicht als selbstverständlich voraussetzt, wie es typisch für die Bundesrepublik der 1950er Jahre war.

Und wie haftet denn nun der Arbeitnehmer bei Pflichtverletzungen?

Derzeit gilt, nachdem es das enge Merkmal der „gefahrgeneigten Tätigkeit“ nicht mehr gibt und stattdessen Haftungseinschränkungen bei jeder „betrieblichen Veranlassung“ bestehen, eine sogenannte HaHhSDHaftungsverteilung nach Verschuldensgraden.

Der Arbeitnehmer haftet also („pi-mal-Daumen“) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu 100%, bei mittlerer Fahrlässigkeit zu 50/50 oder auch zu 40/60 bzw. zu 60/40, je nach Einzelfall und bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht.

Dabei spielen in diese trennscharfe Unterscheidung (Was ist eigentlich der Unterschied zwischen mittlerer und leichter Fahrlässigkeit?) nicht nur die Pflichtverletzung an sich, sondern auch die Art und Weise und alle Umstände des Einzelfalls hinein. Auch Haftungserleichterungen bei grober Fahrlässigkeit sind aufgrund der aufgeführten Umstände nicht ausgeschlossen.

Dies sind laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994, Az. 1 GS 1/89 etwa:

  • Verschuldensgrad des Arbeitnehmers
  • Verschulden anderer Beteiligter Arbeitnehmer
  • (noch immer als Faktor zu berücksichtigende) „Gefahrgeneigtheit“ der Tätigkeit
  • Die Schadenshöhe (Umgang mit hochwertigen Gütern mag zu erhöhter Vorsicht verpflichten)
  • Abdeckung des Risikos durch eine seitens des Arbeitgebers gestellte Versicherung oder zumindest nachweisbare Einkalkulierung des Risikos
  • Berufliche Stellung und berufliche Erfahrungen des Arbeitnehmers
  • Die Höhe des Arbeitsentgelts ggf. als Indiz für die verlangte Wachsamkeit
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten im Betrieb.

Die Haftung des Arbeitnehmers hängt ab von verschiedenen Aspekten

Konkrete Beispiele

Das Bundesarbeitsgericht hat nach diesen Kriterien eine Reihe von Fällen konkret entschieden, die geeignet sind, die Haftungsmaßstäbe zu veranschaulichen:

  • Haftung 50/50 bei einer Flugbegleiterin, die ihren Reisepass vergessen hat und daher eine Einreisestrafe von EUR 750,00 verursacht hat
  • 30/70 zulasten des Arbeitgebers bei einem Motorschaden infolge einer unterlassenen Ölstandskontrolle durch einen LKW-Fahrer (grobe Fahrlässigkeit) bei Mitverschulden anderer Fahrer
  • 100% zulasten des Arbeitnehmers bei der Verabreichung einer falschen Blutgruppe durch einen Narkosearzt
  • 100% zulasten des Arbeitnehmers bei einem Rotlichtverstoß (Ampelüberfahrt) wegen einer Ablenkung infolge Handy-Telefonat mit dem Arbeitgeber

Und warum haftet nun der Arbeitnehmer im Münchener Weißbierfall nur zu so einem geringen Anteil von nur EUR 10.000 von EUR 75.000, also 2/15?

Der Arbeitnehmer war erheblich alkoholisiert und völlig übermüdet. Dennoch hat er sich an das Steuer einer schweren Spezialmaschine gesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat insofern zurecht eine grobe Fahrlässigkeit zulasten des Arbeitnehmers festgestellt.

Im Rahmen der Gesamtabwägung allerdings war zu berücksichtigen, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in deutlichem Missverhältnis zu dem entstandenen Schaden von EUR 75.000 stand. Das Verhältnis von Arbeitslohn und der insofern zu tragenden Verantwortung war arbeitsvertraglich nicht gewahrt. Dies ist als Aspekt der Entlohnung durch den Arbeitgeber zu vertreten. Außerdem muss der Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht, bei relativ geringer Entlohnung Unfälle als Betriebsrisiko einkalkulieren und sich insofern auch hiergegen versichern.

Dass eine solche Versicherung nicht besteht, kann nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen, so das Bundesarbeitsgericht.

Im Übrigen, so das Gericht, sei eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers aufgrund eines einmaligen – wenn auch übermäßig leichtsinnigen – Fehlverhaltens keine Konsequenz, die in Anbetracht der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht vertretbar sei. Der Arbeitnehmer hatte ja zuvor 3 Jahre lang schadensfrei für den Arbeitgeber gearbeitet. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat das Gericht auch darauf abgestellt, dass eine Zahlungspflicht von EUR 10.000,00 mit Blick auf die begrenzten Möglichkeiten des Arbeitnehmers eine angemessene Strafe sei. Das Gericht hat wörtlich ausgeführt:

„Die Vermögensinteressen der Klägerin als Großunternehmen rechtfertigen es nicht, dass eine junge Arbeiterfamilie womöglich jahrzehntelang mit dem Existenzminimum lebt, nur weil ihr Ernährer einmal durch einen Leichtsinn im Betrieb einen größeren Schaden verursacht hat. Letzteres zu verhindern ist der Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung. Auch die Klägerin sollte Einsicht zeigen.“

Sie merken also, wie komplex und vielschichtig das Arbeitsrecht auch an dieser Stelle ist.

Ich berate Sie im Arbeitsrecht sowohl als Arbeitgeber, als auch als Arbeitnehmer gerne umfassend über Ihre Rechte und Durchsetzungsmöglichkeiten.
Kommen Sie insofern jederzeit auf mein Büro zu!