Sturmschaden Versicherung - Ihr Recht

Stürmische Zeiten? Durch den richtigen Umgang mit der Versicherung klart sich die Laune wieder auf.

Regelmäßig kommt es auch am Niederrhein zu Unwettern, gar zu Stürmen. Nicht nur unangenehm, sondern häufig teuer. Schließlich kann es in Folge eines Sturms wie „Friederike“ in Nordrheinwestfalen zu ganz verschiedenen Schäden kommen. Etwa die Schäden am Haus (Dachziegel weg, Baum fällt auf Haus etc.), Schäden im Haus (Einrichtungsschäden nach Dachschäden), Autoschaden (herunter gefallene Bäume, Äste etc.), Wasserschäden (Wasser in den Keller gelaufen) und Vermögensschäden (Haftung für die Schädigung fremden Eigentums oder anderer Personen).

Im Falle von „Friederike“ ist ein Schaden von 900 Millionen Euro an Gebäuden und 100 Millionen Euro an Kraftfahrzeugen entstanden.

An dieser Stelle ist es elementar zu wissen, welche Versicherung grundsätzlich welchen Schaden reguliert und welche rechtlichen Voraussetzungen Sie für die Schadensregulierung beachten müssen. Denn Vorsicht! Sie sind erst dann „versichert“, wenn Sie nicht nur eine Versicherung abgeschlossen haben, sondern Ihre Versicherung auch tatsächlich den Schaden ausgleicht. Dies geschieht nicht automatisch und muss im schlimmsten Fall mit einer Deckungsklage vor Gericht durchgesetzt werden.

Für Schäden am Haus kann die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Für die Sturmschäden am Auto gibt es die Teilkaskoversicherung, für die Schäden etwa durch Wasser im Keller die Elementarschadenversicherung und für die Schäden an Fremdeigentum oder dritten Personen die Haftpflichtversicherung.

Ich konzentriere mich an dieser Stelle auf Gebäude- und Fahrzeugschäden.

Das Wichtigste

Es kommt für Sie als Geschädigten maßgeblich darauf an, den Schaden so gut es geht zu dokumentieren und schnell der Versicherung zu melden. Außerdem müssen Sie Sorge dafür tragen, dass der Schaden nicht größer wird. Sie dürfen insofern nicht die Versicherung ausnutzen, sondern müssen in Ihrem eigenen Interesse den Schaden so gut es geht begrenzen. Decken Sie ein offenes Dach ab, achten Sie darauf, dass ein gefallener Baum nicht weiteren Schaden anrichten kann und folgen Sie den Weisungen der Versicherung, sofern sie Ihnen zuzumuten sind. Ihre erforderlichen Kosten hierfür sind von der Versicherung nach § 83 VVG zu ersetzen.

Sturmschäden können ärgerlich sein

Sturmschäden können ärgerlich sein

Wann ist ein Sturm ein Sturm?

In den Muster-AGB zur Wohngebäudeversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft wird in § 4 Nr. 2 a) ein Sturm als mitversicherte schadensauslösende Naturgefahr definiert, die als „wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“, also mit mindestens 62 km/h weht. Aber schon an dieser Stelle wird es spannend. Denn ist die Windstärke für den Ort der beschädigten Sache nicht (mehr) feststellbar, wird die Windstärke 8 einfach unterstellt, wenn Sie als Versicherungskunde nachweisen, dass

  • in Ihrer Nachbarschaft ebenso Schäden an Gebäuden entstanden sind, die sich vorher in einem baulich einwandfreien Zustand befanden oder
  • Ihr Gebäude selbst baulich so einwandfrei beschaffen war, dass der eingetretene Schaden nur durch einen Sturm, also Winde mit Windstärke 8 oder mehr entstanden sein kann.

Schon an dieser Stelle kann also ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Sie sehen, Juristen machen es sich nicht einfach!

Ihre Pflichten nach dem Eintritt des Schadens und die Folgen einer Pflichtverletzung

Nach dem Eintritt des Schadens liegt der Ball bei Ihnen. Sie haben als Kunde der Versicherung einige Verhaltensvorgaben zu beachten. Befolgen Sie diese nicht, kann es unter Umständen dazu kommen, dass Sie gegenüber der Versicherung keinen Anspruch auf Versicherungsleistung mehr haben. Konkret sind das:

Auskunftsobliegenheit nach § 31 VVG

Sie müssen der Versicherung so umfangreich wie möglich Belege und Nachweise über den Schaden einreichen. Dies beinhaltet auch Informationen über den Eintritt, den Verlauf und den Umfang des Schadens. Tun Sie dies möglichst schnell, da abseits Ihrer Verpflichtung hierzu nur so der Geschehensablauf gut zu rekonstruieren ist. Jedes Detail kann auch für einen gerichtlichen Sachverständigen Monate oder gar Jahre später von Bedeutung sein. Wenn Sie dies grob fahrlässig „versemmeln“, kann das Versicherungsunternehmen nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG seine Leistung kürzen – je nachdem, wie schwer Ihr Verschulden bei dem Verpassen der möglichen Auskünfte war. Im Falle einer vorsätzlichen mangelhaften Auskunft gegenüber der Versicherung wird das Versicherungsunternehmen sogar vollständig von seiner Leistungspflicht befreit. Die Versicherung muss allerdings Ihren Vorsatz auch nachweisen. Freilich bleibt die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung des Versicherungskunden seinerseits nicht für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang des Schadens ursächlich ist. Die Versicherung muss Sie auf diese Folgen hinweisen! Hierzu gibt es weiterführende Informationen, die etwas zu weit gehen.

Schadensminderungspflicht

Nach § 82 Abs. 1 VVG sind Sie verpflichtet, bei Eintritt etwa eines Sturmschadens so geht es geht für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Halten Sie die Folgen eines Schadens so gering wie möglich, sofern Sie dies können. Dazu gehört, dass Sie ein offenes Dach abdecken, gegebenenfalls die Feuerwehr rufen, offene Rohrbrüche an der Außenwand schließen und sich auch bei Ihrer Versicherung beraten lassen. Weisungen der Versicherung haben Sie, soweit sie zumutbar und sachdienlich sind, zu befolgen. Sie müssen allerdings zum Beispiel nicht die Weisung einer Kfz-Kaskoversicherung befolgen, das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die keine Vertragswerkstatt ist! Sie haben für Ihr Verschulden an dieser Stelle einzustehen. Die Leistung der Versicherung kürzt sich entsprechend je nach der Schwere Ihres Verschuldens, es sei denn, Ihre Pflichtverletzung war nicht für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich (s.o.).

Sturmschaden - auf das richtige Vorgehen kommt es an

Sturmschaden – auf das richtige Vorgehen kommt es an

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Bei der Wohngebäudeversicherung

Die Ersatzpflicht bei Sturmschäden und bei Hagelschäden tritt nur ein, wenn der Schaden unmittelbar durch den Sturm, also zumindest mitursächlich für den Schaden ist. Ist dies bei einer nicht richtig verschlossenen Terrassentür der Fall, wenn sie durch den Sturm aufgedrückt und beschädigt wird? Natürlich. Ist dies der Fall, wenn der Sturm das auf einem Gebäude stehende Wasser in einen schon vorher vorhandenen Einriss in die Dachhaut hineingedrückt hat? Nein! Hingegen hat das OLG Hamm in einer ganz neuen Entscheidung vom 25.09.2017, AZ. 6 U 191/15, klargestellt, dass etwa ein Schaden durch einen Baum, der nach einem Sturm nicht mehr standfest war und erst einige Tage später auf das Dach eines versicherten Gebäudes fällt, mitversichert ist. Natürlich nur dann, wenn nach dem Sturm nichts mehr auf den Baum eingewirkt hat.

Freilich sind Folgeschäden mitversichert. Etwa, wenn bei einem Sturm ein Regenabflussrohr abgeknickt wird und deshalb Wasser über den Balkon in das Haus gelangt und hierdurch Schäden entstehen.

Achten Sie ansonsten darauf, nicht selbst für den Schaden verantwortlich zu sein. Wenn Sie etwa Fenster, Außentüren und andere Öffnungen des Gebäudes nicht richtig schließen und es hierdurch zum Schaden kommt, kann der Versicherungsschutz unter Umständen begrenzt sein! Außerdem ist die Versicherung nicht leistungspflichtig bei Schäden an Gebäuden, die etwa nicht bezugsfertig sind – die hierin befindlichen Sachen sind dann auch nicht versichert!

Bei der Teilkaskoversicherung

In der Teilkaskoversicherung sind nur die Schäden abgedeckt, die unmittelbar durch die Einwirkung etwa von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. Dies ist deshalb bedeutsam, da die Teilkaskoversicherung im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung nicht Unfallschäden absichert, bei denen der Sturm etwa nur mitursächlich gewirkt hat. Die Versicherung wird auch nur den Schaden ersetzen, der unmittelbar durch den Sturm entstanden ist. Dies ist natürlich der Fall, wenn ein Baum im Sturm auf das Fahrzeug fällt. Allerdings nicht, wenn Sie infolge von Sturmböen das Auto gegenlenken und es daher zu einem Unfall kommt!

Sie sehen, stürmische Zeiten erfordern am Ende einen kühlen Kopf. Kommen Sie gerne auch in der Auseinandersetzung mit Ihrer Versicherung auf mich zu!

 

Titelbild: MichaelJBerlin via stock.adobe.com
Foto Baum und Auto: akf via stock.adobe.com
Foto Baum und Haus: Grischa Georgiew via stock.adobe.com