Insolvenz Rettungsring - die Restschuldbefreiung

Insolvenz? Es gibt einen Rettungsring. Ihr Weg zur Restschuldbefreiung.

Erfahren Sie hier mehr über die Restschuldbefreiung bei einer Insolvenz, Voraussetzungen und Verfahren. Das Insolvenzrecht ist einerseits eine absolute rechtliche Spezialmaterie, gehört aber andererseits durchaus zum Alltagsleben dazu. Wir haben für Sie hier die Restschuldbefreiung möglichst verständlich dargestellt.

Die Insolvenz des Lieferanten oder auch des Warenabnehmers werden viele mittelständische Unternehmer schon miterlebt haben. Häufig, aber nicht immer, liegen die Gründe hierfür in Veränderungen am Markt, die am Ende diejenigen überfordern, die sie nicht erkannt und sich entsprechend unternehmerisch angepasst haben.

Die Insolvenz kann natürlich nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen selbst, ob Verbraucher oder Selbstständige, treffen. In Deutschland ging man zum 01.10.2013 bei den über 18-Jährigen von einer Schuldnerquote von knapp 10% aus. Damals waren ca. 6,6 Mio. Menschen überschuldet und wiesen nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Es drohen den Betroffenen existenzielle Risiken, etwa die Kündigung des Wohnmietvertrags oder die Liefersperre durch den Energieversorger. Nicht zuletzt ist in den betroffenen Haushalten eine Kinderarmut zu befürchten, die psychische Situation ist für den einzelnen Schuldner erdrückend.

Die Restschuldbefreiung – ein Ausweg aus der Krise

Vor diesem Hintergrund gehört die sogenannte Restschuldbefreiung zu den wesentlichen Wertentscheidungen des deutschen Insolvenzrechts.

Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen, nach einer sogenannten „Wohlverhaltensphase“ schuldenfrei zu werden.

  • Es spielt keine Rolle, ob sich ein Insolvenzgläubiger tatsächlich am Insolvenzverfahren beteiligt hat, oder nicht.
  • Es ist auch egal, ob der Gläubiger dem Schuldenerlass zustimmt.

Dies sind die wesentlichen Kennzeichen der Restschuldbefreiung. Es liegt insofern in der Hand des Schuldners, auch gegen den Willen der Gläubiger schuldenfrei zu werden!

Das Restschuldbefreiungsverfahren kommt

  • für Verbraucher,
  • für Personen, die unternehmerisch tätig sind, sowie
  • für ehemals selbstständig tätige Personen

in Frage. Der Schuldner muss den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht.

Wenn Sie den Weg der Restschuldbefreiung gehen möchten, begleite ich Sie gerne dabei. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Die Restschuldbefreiung im Überblick

Mit der Restschuldbefreiung wirft der Gesetzgeber dem privaten Schuldner, ob Verbraucher oder selbstständig, einen Rettungsring zu. Dieser Rettungsring ermöglicht dem Schuldner, mit der richtigen rechtlichen Beratung, den Weg zurück in ein finanziell stabiles Leben zu finden.

Der Schuldner kann, sofern er

  • das Verfahren zur Entschuldung zum ersten Mal geht,
  • sich anstrengt,
  • die Wahrheit sagt sowie
  • den Treuhänder und Insolvenzverwalter ehrlich nach Kräften unterstützt

regelmäßig nach drei Jahren (im Jahr 2020 wurde die Dauer von sechs Jahre auf drei Jahre reduziert) in den Genuss der Entschuldung kommen.

Ablauf des Verfahrens der Restschuldbefreiung bei einer Insolvenz

Das Verfahren über die Restschuldbefreiung ist in den §§ 287 bis 303 a InsO geregelt. Mit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber einige Änderungen eingefügt, die von großer Bedeutung sind. So entscheidet nun das Insolvenzgericht vor oder spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob überhaupt eine Restschuldbefreiung zulässig ist, sprich in die Wege geleitet wird.

Der Schuldner hat bereits im Antrag auf Restschuldbefreiung zu erklären, ob ihm

  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden oder
  • die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag aufgrund der Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist oder
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen versagt worden ist.

Selbstverständlich hat der Schuldner richtige Angaben zu machen, aber keine eidesstattliche Versicherung. Sind Angaben falsch, droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Schuldner muss außerdem erklären, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Arbeitsvertrag für die Zeit von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abtritt („Abtretungsfrist“). Das Gericht wird danach den beteiligten Insolvenzgläubigern eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Ist der Antrag zulässig, kündigt das Gericht die Ankündigung der Restschuldbefreiung an.

Das Insolvenzgericht stellt dann per Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er gewissen Verpflichtungen (besser: „Obliegenheiten“) nachkommt und keine Gründe für eine Versagung der Befreiung vorliegen.

Der Schuldner muss von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um diese bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Verletzt er diese Verpflichtung, kann die Restschuldbefreiung versagt werden!

Restschuldbefreiung - Neuanfang bei einer Insolvenz

Restschuldbefreiung – Neuanfang bei einer Insolvenz

Spannend ist auch, dass der Schuldner nach § 288 InsO einen geeigneten Treuhänder über die eigenen pfändbaren Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis vorschlagen kann. Auch hier gilt: Das Gesetz räumt dem Schuldner ein, sein Schicksal wieder in die eigenen Hände zu legen!

Aber Vorsicht

Wann kann eine Restschuldbefreiung versagt werden?

Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers oder auch des Treuhänders versagt werden, wenn

  • eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat vorliegt
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens falsche Angaben, auch  gegenüber einer Bank u.a. gemacht hat
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vermögen verschwendet hat
  • der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter verletzt hat
  • der Schuldner in seinen Einkommens- und Vermögensverzeichnissen, oder sonstigen Erklärungen gegenüber dem Gericht (s.o.) falsche Angaben gemacht hat
  • der Schuldner sich nicht darum bemüht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben
  • der Schuldner nicht die Hälfte von Vermögen, das er durch einen Erbfall erwirbt, an die Gläubiger herausgibt
  • der Schuldner nicht den Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und Treuhänder anzeigt, Vermögen oder Bezüge verheimlicht und dem Treuhänder auf Verlangen sonst Auskunft über seine Erwerbstätigkeit erteilt
  • der Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nicht nur an den Treuhänder leistet sondern einem einzelnen Gläubiger Vorteile verschafft
  • der Schuldner nicht die Mindestvergütung des Treuhänders trotz Aufforderung zahlt

Sofern der Schuldner allerdings seine Hausaufgaben erledigt, wird das Insolvenzgericht, konkret der Rechtspfleger, durch Beschluss die Restschuldbefreiung grundsätzlich nach Ablauf der Abtretungsfrist (drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) erteilen. Dann wird der Schuldner von seinen Schulden frei, auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Ein Widerruf ist im Falle erheblicher, vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen durch den Schuldner noch möglich! Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die etwa aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners resultieren oder aus zinslosen Darlehen, die der Schuldner zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens erlangt hat.

Dauer der Wohlverhaltensphase

Neu ist seit der Reform im Jahr 2014, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag

  • unverzüglich zu erteilen, etwa wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldung erfolgt ist oder die Gläubiger befriedigt sind
  • nach drei Jahren zu erteilen, wenn ein Betrag an den Insolvenzverwalter zufließt, der eine Befriedigung der Gläubiger von mindestens 35 % ermöglicht und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind
  • nach fünf Jahren zu erteilen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat und

jeweils keine Versagungsgründe in Sicht sind.

Sie sehen, die Möglichkeiten zur Entschuldung bestehen!

Sprechen Sie mich gerne zur weiteren Unterstützung und Hilfe an! Als Spezialist für Insolvenzrecht und Wirtschaftsjurist aus Viersen berate ich Sie umfassend und kompetent. Vereinbaren Sie einen Termin.

Unterstützung vom Anwalt für Insolvenzrecht

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei für Insolvenzrecht in Viersen.

Steffen Hahn

0 21 62 – 571 57 00
info@kanzlei-hahn.net