Gekündigter Mitarbeiter fragt sich: 'Habe ich ein Recht auf Abfindung?'

Habe ich ein Recht auf Abfindung?

Die Nachricht einer Kündigung trifft viele Arbeitnehmer hart. Oft stellt sich dann die Frage: Steht mir eine Abfindung zu? Und wenn ja, wie hoch sollte die Abfindung sein? Die Vorstellung, dass eine Abfindung nach jeder Kündigung gezahlt werden muss, hält sich hartnäckig, ist juristisch aber nicht zutreffend. Dieser Beitrag klärt, wann eine Abfindung tatsächlich gezahlt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und welche Spielräume Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Hier schreibt Steffen Hahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Viersen.

Kein generelleres Recht auf eine Abfindung

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass mit jeder Kündigung automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung entsteht. Tatsächlich sieht das deutsche Arbeitsrecht eine solche Regelung jedoch nicht vor, denn es gibt kein allgemeines gesetzliches Anrecht auf eine Abfindung – weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das bedeutet, dass eine Abfindung in den meisten Fällen nicht automatisch gezahlt wird, sondern das Ergebnis einer individuellen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Häufig wird eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags verhandelt.

Was ist eine Abfindung – und wozu dient sie?

Juristisch betrachtet ist eine Abfindung eine einmalige Zahlung, mit der der Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen werden soll. Sie soll dem Arbeitnehmer helfen, die Übergangszeit bis zur nächsten Beschäftigung finanziell zu überbrücken. Die Abfindung stellt keinen Schadensersatz dar und begründet auch keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Sie hat vor allem eine Funktion, nämlich rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder beizulegen. Viele Arbeitgeber bieten deshalb freiwillig eine Abfindung an, um langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht zu umgehen.

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Wann gibt es eine Abfindung?

Auch wenn es in Deutschland keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt, gibt es eine Reihe von Konstellationen, in denen Arbeitnehmer am Ende doch eine Ausgleichszahlung erhalten. Mal ist sie rechtlich vorgeschrieben, mal das Ergebnis einer Einigung, oft als wirtschaftlicher Kompromiss. Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf die häufigsten Fälle, in denen Abfindungen tatsächlich gezahlt werden.

1. Abfindung durch Kündigungsschutzklage und Vergleich

Die wohl bekannteste und in der Praxis häufigste Situation ist die Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage. Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und hält dieser die Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder formell fehlerhaft, kann er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ziel der Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.

Im Verlauf des Gerichtsverfahrens kommt es jedoch oft zu einer außergerichtlichen Einigung, einem sogenannten Vergleich. Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies Planungssicherheit und die Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Prozesses. Für den Arbeitnehmer kann es finanziell attraktiv sein, sich auf diesen Kompromiss einzulassen, insbesondere wenn er ohnehin keinen Wunsch auf Weiterbeschäftigung hat.

Die Höhe der Abfindung hängt dann von vielen Faktoren ab: der Erfolgsaussicht der Klage, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und der finanziellen Lage des Arbeitgebers. Ein Recht auf eine Abfindung gibt es auch hier nicht – wohl aber eine realistische Chance, wenn geklagt wird.

2. Abfindungsangebot nach § 1a KSchG – betriebsbedingte Kündigung mit Option

Eine besondere gesetzliche Regelung findet sich in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Sie eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ein verbindliches Abfindungsangebot direkt im Kündigungsschreiben zu unterbreiten. Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, also etwa aufgrund von Personalabbau oder Umstrukturierungen.

Wichtig ist, dass das Angebot ausdrücklich im Kündigungsschreiben formuliert ist und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Tut er das nicht und lässt die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, entsteht automatisch ein Anspruch auf die Abfindung.

Der Gesetzgeber hat dabei auch eine klare Berechnungsformel vorgegeben: 0,5 Monatsverdienste pro vollem Beschäftigungsjahr. Diese Regelung soll eine pragmatische Lösung ermöglichen – ohne Prozessrisiko für beide Seiten. In der Praxis wird § 1a KSchG jedoch seltener angewendet als vermutet. Viele Arbeitgeber bevorzugen die Flexibilität eines Vergleichs, viele Arbeitnehmer zögern, auf ihr Klagerecht zu verzichten.

Die Regelung des § 1a KSchG greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, also in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, in denen der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war. In sogenannten Kleinbetrieben (bis zehn Mitarbeiter) gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. In diesen Fällen besteht daher auch kein Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG, selbst wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgt.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer in einem Kleinbetrieb tätig ist, kann nur dann eine Abfindung erhalten, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine anbietet, etwa zur Vermeidung einer Auseinandersetzung oder aus Gründen der Fairness. Ein gesetzlich verankerter Anspruch besteht hier nicht. Umso wichtiger ist es, sich auch in kleineren Betrieben frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und die eigenen Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

3. Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans

Kommt es in einem Unternehmen zu umfangreichen Änderungen, etwa bei Betriebsstilllegungen, Massenentlassungen oder Standortverlagerungen, so sind Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen sogenannten Sozialplan zu verhandeln. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter abzufedern.

Ein Sozialplan ist eine kollektivrechtliche Vereinbarung und sieht häufig auch pauschale Abfindungszahlungen vor. Diese richten sich oft nach festgelegten Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter oder familiären Verpflichtungen. Einmal verhandelt, gelten diese Regelungen verbindlich für alle betroffenen Arbeitnehmer – ein individueller Anspruch entsteht damit automatisch.

Anders als bei Einzelkündigungen kommt es hier also nicht auf eine Klage oder eine Verhandlung an – die Abfindung wird kraft Sozialplan gezahlt.

4. Abfindung durch arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen

In manchen Branchen – insbesondere dort, wo Gewerkschaften stark vertreten sind – sehen Tarifverträge für bestimmte Kündigungssituationen verbindliche Abfindungszahlungen vor. Auch individuell ausgehandelte Arbeitsverträge können eine entsprechende Klausel enthalten. Solche Regelungen sichern dem Arbeitnehmer einen vertraglich fixierten Anspruch, der unabhängig von einer Klage oder einem Vergleich besteht.

Ein typisches Beispiel: Ein Arbeitsvertrag regelt, dass bei betriebsbedingter Kündigung nach mindestens zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe von einem Monatsgehalt pro Jahr gezahlt wird. Tritt dieser Fall ein, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch –ohne, dass er vor Gericht gehen muss.

Solche Regelungen bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer

Wie kann man eine Abfindung erzielen?

Viele Arbeitnehmer gehen nach einer Kündigung davon aus, dass ihnen automatisch eine Abfindung zusteht – und dass sie diese notfalls auch einklagen können. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum: Ein Anspruch auf Abfindung lässt sich nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen (siehe vorherigen Absatz) rechtlich durchsetzen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine Pflicht.

Fehlt eine solche vertragliche oder gesetzliche Grundlage, bleibt nur ein Weg: die Verhandlung. Und die beginnt meist mit einer Kündigungsschutzklage. Denn erst durch eine Klage wegen unwirksamer Kündigung entsteht das Druckmittel, das viele Arbeitgeber dazu bewegt, eine Abfindung anzubieten. Meist sind es nicht juristische Pflichten, sondern wirtschaftliche und strategische Überlegungen, die zur Einigung führen. Der Arbeitgeber vermeidet ein langes Verfahren, der Arbeitnehmer erhält eine finanzielle Kompensation.

Das bedeutet: Eine Abfindung lässt sich in der Regel nicht erzwingen, aber strategisch herbeiführen – vorausgesetzt, die rechtliche Ausgangslage wird richtig eingeschätzt, und das weitere Vorgehen professionell geplant.

Genau hier setzt anwaltliche Beratung an. Wer seine Chancen nicht kennt oder ohne rechtliche Begleitung in eine Verhandlung geht, verschenkt oft bares Geld. Denn eine zu frühe Einigung, eine fehlerhafte Einschätzung der Erfolgsaussichten oder eine versäumte Frist kann verhindern, dass überhaupt eine Abfindung fließt. Auch beim taktischen Vorgehen, wie etwa bei der Formulierung einer Klage oder dem Aufbau von Verhandlungsdruck, ist juristische Expertise unerlässlich.

In meiner Kanzlei unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu erkennen und durchzusetzen. Gemeinsam prüfen wir, ob ein rechtlicher Anspruch besteht, ob eine Klage sinnvoll ist und wie sich die beste Verhandlungsposition aufbauen lässt. Dabei stehen nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten im Fokus, sondern auch die wirtschaftlich sinnvollste Lösung für Ihre konkrete Situation. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich beraten!

Wann macht eine Abfindung aus Sicht des Arbeitgebers Sinn?

Die Vorstellung, dass ein Arbeitgeber bei jeder Kündigung automatisch eine Abfindung zahlen muss, ist weit verbreitet – aber schlicht falsch. Tatsächlich sieht das deutsche Arbeitsrecht eine Abfindung nur in bestimmten, klar geregelten Ausnahmefällen vor. In der großen Mehrheit der Kündigungen ist die Zahlung einer Abfindung nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers – oft mit strategischem Hintergrund.

Ob ein Arbeitgeber zur Abfindung bereit ist, hängt von mehreren Überlegungen ab. Zunächst spielt die juristische Bewertung der Kündigung eine große Rolle: Ist die Kündigung rechtlich angreifbar? Besteht das Risiko, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam einstufen könnte? Je höher dieses Risiko eingeschätzt wird, desto eher neigen Arbeitgeber dazu, eine Abfindung anzubieten – als pragmatische Lösung, um einen langwierigen und kostenintensiven Prozess zu vermeiden.

Auch die Dynamik eines möglichen Kündigungsschutzverfahrens fließt in die Entscheidung ein. Arbeitgeber wissen, dass viele Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung Klage einreichen – und dass Arbeitsgerichte in Deutschland einen sehr hohen Maßstab an die soziale Rechtfertigung von Kündigungen anlegen. Selbst bei sorgfältiger Vorbereitung kann ein Verfahren mit ungewissem Ausgang verbunden sein. Eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs stellt dann oft den einfacheren Weg dar, um rechtliche Auseinandersetzungen zu beenden.

Ein weiterer Aspekt ist der Zeitfaktor. Ein Gerichtsverfahren kann sich über Monate ziehen – in manchen Fällen sogar über Jahre. Für Unternehmen bedeutet das nicht nur eine Belastung der Personalabteilung und der Führungskräfte, sondern auch Unsicherheit in der Personalplanung. Mit einer Abfindung lässt sich das Arbeitsverhältnis oft kurzfristig und ohne weitere Eskalation beenden.

Hinzu kommt der Aspekt der Außenwirkung. Gerade in größeren Betrieben oder bei Kündigungen in sensiblen Bereichen – etwa bei langjährigen Mitarbeitern oder Führungskräften – kann es für das Unternehmen von Vorteil sein, die Trennung „geräuschlos“ zu regeln. Eine freiwillige Abfindung kann helfen, das Unternehmensimage zu wahren und innerbetrieblichen Unfrieden zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Arbeitgeber müssen nur dann eine Abfindung zahlen, wenn ein rechtlicher Anspruch besteht – etwa durch einen Tarifvertrag, einen Sozialplan oder ein Angebot nach § 1a KSchG. In allen anderen Fällen ist es eine Verhandlungssache, die auf einer bewussten Kosten-Nutzen-Abwägung basiert. Eine Abfindung ist dann weniger ein Zugeständnis, sondern ein Mittel zur Risikominimierung und Konfliktvermeidung.

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Die Höhe der Abfindung berechnen

Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?

Wer eine Kündigung erhält und eine Abfindung angeboten bekommt oder überlegt, eine solche im Rahmen eines Vergleichs zu fordern, steht schnell vor der nächsten Frage: Wie hoch ist eigentlich eine angemessene Abfindung? Gibt es gesetzliche Vorgaben oder verbindliche Rechenmodelle?

Die Antwort ist differenziert. Grundsätzlich gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Regelung, die die Höhe einer Abfindung festlegt. Nur in wenigen Fällen – etwa bei einem Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz – nennt das Gesetz eine konkrete Berechnungsformel: 0,5 Monatsverdienste pro vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diese Formel ist allerdings nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen von § 1a KSchG tatsächlich erfüllt sind und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In allen anderen Fällen gilt: Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Und wie bei jeder Verhandlung hängt das Ergebnis stark von den jeweiligen Rahmenbedingungen ab. Als Faustregel hat sich dennoch auch außerhalb von § 1a KSchG die „halbe Monatsvergütung pro Jahr Betriebszugehörigkeit“ etabliert, allerdings ohne rechtliche Bindung. Sie dient häufig als Orientierung in gerichtlichen Vergleichen oder bei außergerichtlichen Einigungen.

Ob diese Summe jedoch angemessen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Zum einen spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine große Rolle. Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus. Auch das Lebensalter und die soziale Situation des Arbeitnehmers können die Verhandlungsposition beeinflussen. So erhalten ältere Mitarbeiter, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, häufig höhere Abfindungen, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt geringer sind.

Entscheidend ist auch die rechtliche Einschätzung der Kündigung. Ist sie offensichtlich unwirksam oder formell fehlerhaft, hat der Arbeitnehmer eine starke Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber wird dann eher bereit sein, eine höhere Abfindung zu zahlen, um einen verlorenen Prozess zu vermeiden. Umgekehrt gilt: Ist die Kündigung rechtlich kaum angreifbar, sinkt der Spielraum für Forderungen deutlich.

Ein weiterer Punkt ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Große Konzerne zahlen tendenziell höhere Abfindungen als kleine Betriebe, nicht unbedingt aus rechtlicher Notwendigkeit, sondern weil sie es sich leisten können oder um Imageschäden zu vermeiden.

Zudem ist zu beachten: Die Abfindung ist einmalig zu versteuern – es handelt sich um „außerordentliche Einkünfte“. Die sogenannte Fünftelregelung (Link zu Wikipedia) kann hier steuerlich entlastend wirken, wird aber nicht automatisch angewendet. Eine steuerrechtliche Beratung ist in vielen Fällen sinnvoll.

Insgesamt lässt sich sagen: Es gibt keine „richtige“ oder „falsche“ Abfindung – sondern nur eine, auf die man sich verständigt. Wer den eigenen Marktwert kennt, die Erfolgschancen einer Klage realistisch einschätzt und professionell verhandelt, kann häufig mehr herausholen als gedacht. Wir unterstützen Sie an dieser Stelle mit fachlicher Expertise und Durchsetzungskraft.

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Aufhebungsvertrag mit Abfindung – aber Achtung vor der Sperrzeit

Ein Aufhebungsvertrag kann auf den ersten Blick wie eine elegante Lösung wirken: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden – oft gegen Zahlung einer Abfindung. Kein Gerichtsverfahren, kein Streit, klare Verhältnisse. Doch was viele nicht wissen: Ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende Folgen haben, insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Der entscheidende Punkt: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beendet das Arbeitsverhältnis freiwillig – zumindest aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit. Und das kann dazu führen, dass eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt wird. In dieser Zeit ruht nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch der Zeitraum für die spätere Bezugsdauer verkürzt sich. Die finanzielle Lücke kann erheblich sein.

Eine Abfindung ersetzt diesen Verlust in vielen Fällen nicht. Und noch schwerer wiegt: Die Sperrzeit kann auch dann verhängt werden, wenn die Kündigung ohnehin drohte oder der Arbeitgeber Druck aufgebaut hat. Die Arbeitsagentur prüft streng, ob ein sogenannter „wichtiger Grund“ für die Vertragsauflösung vorlag. Nur wenn dieser plausibel dargelegt werden kann, etwa weil eine betriebsbedingte Kündigung mit Aussicht auf rechtmäßige Durchsetzung unmittelbar bevorstand, kann die Sperrzeit entfallen.

Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag sollte daher niemals leichtfertig erfolgen. Was vertraglich sauber klingt, kann sich später als finanziell nachteilig herausstellen. Besonders kritisch sind Verträge, die ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen, Abfindungshöhe oder Anschlussbeschäftigung formuliert wurden.

An dieser Stelle ist anwaltliche Beratung absolut empfehlenswert. Denn ein gut formulierter Aufhebungsvertrag kann nicht nur eine faire Abfindung sichern, sondern auch die Weichen dafür stellen, dass keine Sperrzeit eintritt. In vielen Fällen lässt sich durch geschickte Gestaltung des Vertrags, etwa durch eine klare Bezugnahme auf drohende Kündigungsgründe, verhindern, dass die Agentur für Arbeit den Vorgang als „versicherungswidriges Verhalten“ wertet.

In meiner Kanzlei prüfe ich für Sie Aufhebungsverträge vor der Unterschrift – oder begleite Sie in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Ziel ist eine rechtssichere Lösung, die Ihre Interessen wahrt und gleichzeitig finanzielle Nachteile vermeidet. Denn was auf den ersten Blick einfach scheint, ist rechtlich oft hochkomplex.

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Unser Fazit: Es gibt kein Recht auf Abfindung – aber viele Wege dorthin

Wer eine Kündigung erhält, denkt schnell an eine Abfindung, nicht selten in der Hoffnung, dass sie automatisch gezahlt wird. Doch das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Die Realität ist komplexer: Abfindungen entstehen nicht per Gesetz, sondern meist durch kluge Verhandlung, rechtliche Strategie oder weil eine besondere vertragliche Regelung greift.

Das heißt: Wer sich nicht auskennt oder frühzeitig die falschen Entscheidungen trifft, verschenkt unter Umständen Geld oder verzichtet auf Rechte, die mit professioneller Unterstützung durchsetzbar gewesen wären. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen, in Konfliktsituationen oder wenn Arbeitgeber mit Aufhebungsverträgen „locken“, ist Vorsicht geboten. Einem scheinbar fairen Angebot liegt nicht immer ein faires Vorgehen zugrunde.

Gleichzeitig zeigt die Praxis: Es gibt viele Wege, zu einer Abfindung zu kommen. Ob über eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem Vergleich, durch geschickte Verhandlungen beim Aufhebungsvertrag oder mithilfe tariflicher bzw. vertraglicher Regelungen – die Chancen stehen besser, als viele glauben. Entscheidend ist, diese Chancen zu erkennen – und sie rechtlich fundiert zu nutzen.

In einer Zeit, in der Arbeitsverhältnisse immer schneller enden und Arbeitgeber oft strategisch handeln, ist es wichtiger denn je, sich frühzeitig beraten zu lassen. Nicht erst dann, wenn der Aufhebungsvertrag bereits auf dem Tisch liegt oder die Klagefrist abzulaufen droht – sondern idealerweise schon beim ersten Gespräch über eine mögliche Trennung.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Situation richtig einzuschätzen und die für Sie beste Lösung zu finden. Ob es darum geht, eine Abfindung zu sichern, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden oder einen rechtssicheren Vergleich auszuhandeln – ich stehe an Ihrer Seite. Mit Erfahrung, Durchsetzungsvermögen und dem klaren Ziel, das Beste für Sie herauszuholen.

Lassen Sie sich rechtlich beraten

Eine Abfindung ist oft Verhandlungssache – aber nicht selten auch eine Frage der richtigen Strategie. Ob es um die Bewertung einer Kündigung, die Gestaltung eines Aufhebungsvertrags oder den taktischen Umgang mit einem Abfindungsangebot geht: Wer seine Rechte kennt, kann mehr erreichen.

Unklarheiten, Fristversäumnisse oder ein vorschnelles Einlenken können dagegen bares Geld kosten. Wer ohne rechtliche Begleitung verhandelt, verzichtet oft auf Möglichkeiten, die rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll wären.

Sie wurden gekündigt oder haben ein Abfindungsangebot erhalten? Sie überlegen, ob ein Aufhebungsvertrag für Sie sinnvoll ist?

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FAQs – Häufige Fragen zur Abfindung

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Nur in bestimmten Fällen – etwa bei einem gerichtlichen Vergleich, einem Angebot nach § 1a KSchG, einem Sozialplan oder tarifvertraglichen Regelungen – entsteht ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung. In den meisten Fällen ist sie das Ergebnis einer individuellen Einigung.

Wie hoch ist eine typische Abfindung?

Eine gesetzliche Regelung zur Höhe gibt es nur in § 1a KSchG: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis gilt diese Formel oft als Orientierung, vor allem bei gerichtlichen Vergleichen. Abhängig von Verhandlungsposition und Prozessrisiko sind aber auch höhere Abfindungen möglich.

Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Nur in Ausnahmefällen. In den meisten Fällen entscheidet der Arbeitgeber freiwillig, ob er eine Abfindung anbietet, etwa zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses. Eine Pflicht zur Zahlung besteht nur bei klar geregelten Ansprüchen, z. B. aus einem Sozialplan oder Tarifvertrag.

Kann ich eine Abfindung einklagen?

Ein einklagbarer Anspruch besteht nur dann, wenn eine rechtliche Grundlage vorhanden ist (z. B. § 1a KSchG, Tarifvertrag, Sozialplan). Ansonsten kann eine Abfindung nur im Rahmen eines Vergleichs erzielt werden, etwa nach einer Kündigungsschutzklage.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu beachten?

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung regeln, birgt aber auch das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet hat. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag immer vor der Unterschrift rechtlich geprüft werden.

Wie kann ich meine Abfindung steuerlich optimieren?

Abfindungen gelten als außerordentliche Einkünfte und müssen grundsätzlich versteuert werden. Die sogenannte Fünftelregelung kann zu einer steuerlichen Entlastung führen, wird aber nicht automatisch angewendet. Eine steuerrechtliche Beratung ist hier sinnvoll.

Wann sollte ich mich anwaltlich beraten lassen?

Am besten so früh wie möglich – idealerweise direkt nach Erhalt der Kündigung oder vor der Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag. So lassen sich Fristen wahren, Verhandlungspositionen stärken und finanzielle Nachteile vermeiden.

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