Recht auf Homeoffice - was sagt das Gesetz?

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Spätestens seit Anfang 2020 ist das Homeoffice in aller Munde und aus dem Alltag vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr wegzudenken. Doch gibt es einen Anspruch auf Homeoffice? Und kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Arbeit in den heimischen vier Wänden verpflichten? Dem Thema „Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht“ widmen wir uns in dieser neuen Blog-Reihe und beginnen mit Teil 1: „Gibt es ein Recht auf Homeoffice?“.

Hier schreibt: Steffen Hahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Viersen.

Das Homeoffice – die neue Art des Arbeitens

Vor Corona wurde das Homeoffice (auch „Home-Office“ oder „Heimarbeit“ genannt) in vielen Unternehmen eher wenig beachtet und selten gefördert. Das technische Ausstatten der Mitarbeiter mit Laptops und das Einrichten von Zugriffen auf Datenserver & Co. erschien oft nicht notwendig und auch die erschwerte Kontrolle von Arbeitszeiten war für viele Vorgesetzte ein Grund, sich gegen das Homeoffice zu entscheiden.

Mit der sich verbreitenden Pandemie kam Anfang 2020 das Homeoffice jedoch immer mehr in den Fokus. Um die Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen und somit zur Kontaktreduzierung beizutragen, begannen viele Unternehmen mit der Einführung der Heimarbeit.

„56 PROZENT DER JOBS KÖNNEN MINDESTENS TEILWEISE IM HOMEOFFICE AUSGEFÜHRT WERDEN“1

Die größten Hürden der Infrastruktur wurden nun genommen und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber lernen die Vorzüge von Homeoffice kennen. Es scheint nicht abwegig zu sein, dass zumindest ein Teil der Arbeitszeit auch in Zukunft im Homeoffice stattfinden wird.

Laut einer ifo-Umfrage und einer Erhebung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) will eine Mehrheit der Unternehmen (54 bzw. 58 %) mehr Homeoffice als vor der Corona-Krise ermöglichen. Vorteile für Arbeitgeber sind vielfältig, zum Beispiel eine gesteigerte Attraktivität für neue Mitarbeiter, die Einsparung von Büroflächen und zufriedenere Beschäftigte. Studien zeigen auch, dass Beschäftigte nach dem Wechsel ins Homeoffice teilweise messbar produktiver arbeiten.2

Deshalb ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und zum Beispiel durch eine Heimarbeitsvereinbarung für die Zeit nach der Pandemie vorzusorgen.

Doch betrachten wir zunächst einmal die aktuelle Situation – wie sieht die aktuelle gesetzliche Lage aus?

Homeoffice – was sagt das Gesetz?

Ein Recht auf Homeoffice ist außerhalb des Infektionsschutzgesetzes nicht verankert. Das bedeutet, dass es bis vor kurzem kein Recht auf Homeoffice gab und es – außerhalb des aktuell geltenden Infektionsschutzgesetzes – auch (noch) nicht gibt.

Einen ersten Schritt hin zu einer Homeoffice-Empfehlung hat die Bund-Länder-Konferenz am 19. Januar 2021 beschlossen. Die entsprechende Änderung der Arbeitsschutzverordnung ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Diese Verordnung legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Mitarbeiter/innen Homeoffice anzubieten, soweit keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Die Beschäftigten waren jedoch zunächst nicht verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebers auch zu nutzen.

Das hat sich am 21. April 2021 geändert. An diesem Tag wurde die vierte Novelle des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die oben genannte Verpflichtung wurde damit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und erweitert:

  • Der Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten.
  • Der Arbeitnehmer muss das Homeoffice-Angebot annehmen.

Beides unter der Voraussetzung, dass keine wichtigen Gründe dagegenstehen.

Die Homeoffice-Pflicht endete zum 30. Juni 2021. Ausgelöst durch steigende Infektionszahlen wurde am 18. November 2021 vom Bundesrat das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ beschlossen, welches am 24. November 2021 in Kraft getreten ist. In § 28b Absatz 4 IfSG heißt es:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Das Gesetz finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Die oben geschilderte Homeoffice-Regelung wurde am 24. November 2021 also reaktiviert und im Infektionsschutzgesetz festgeschrieben. Aktuell besteht somit nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht auf Homeoffice. Dies gilt vorerst befristet bis zum 19. März 2022.

Doch was ist, wenn das Infektionsschutzgesetz nicht mehr gilt? Dann müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer individuell einigen, ob und inwiefern Homeoffice in den Arbeitsalltag integriert wird.

Gilt das Recht auf Homeoffice in jedem Fall und für jeden Arbeitnehmer? Hat jeder einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein, denn im Wortlaut des Gesetzes stehen zwei Einschränkungen.

Die erste Einschränkung: Es muss sich um Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit handeln. Die Art der Arbeit muss sich also grundsätzlich für das Homeoffice eignen. Der Begriff Homeoffice bedeutet übersetzt „Heimbüro“. So haben zum Beispiel Maschinenführer/innen, Verkäufer/innen oder ein Mitarbeiter/innen einer Produktionsanlage naturgemäß kein Recht auf Homeoffice, da deren Arbeit nicht für das Arbeiten Zuhause geeignet ist.

Die zweite Einschränkung lautet „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Zwingende betriebsbedingte Gründe, die gegen das Arbeiten im Homeoffice sprechen, können zum Beispiel eine fehlende technische Ausstattung sein oder eine IT-Infrastruktur, die das Arbeiten außerhalb des Unternehmens nicht ermöglicht.

Eine Einschränkung hinsichtlich Betriebsart oder Betriebsgröße sieht das Gesetz übrigens nicht vor.

Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice
Nicht jeder hat einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice

Wann kann der Arbeitnehmer das Homeoffice verweigern?

Wichtige Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers, die gegen das Arbeiten im Homeoffice sprechen, können unter anderem sein:

  • Räumliche Enge
  • Störungen durch Dritte
  • Unzureichende technische Ausstattung

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den individuellen Grund mitteilen.

Wie kann Homeoffice noch geregelt werden?

Außerhalb des aktuell geltenden Infektionsschutzgesetz gibt es keine gesetzliche Regelung zum Homeoffice. Doch es ist nicht verwunderlich, dass es in vielen Betrieben inzwischen Regelungen zur Arbeit im Homeoffice gibt. Dies kann zum Beispiel über Betriebsvereinbarungen geregelt werden, im Arbeitsvertrag oder einer nachträglichen Erweiterung des Arbeitsvertrags.

Damit beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch nach der Pandemie von den Vorteilen des Homeoffice weiterhin profitieren, empfehlen wir eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung zu treffen. Gerne berät Steffen Hahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sie individuell zu den Möglichkeiten einer Heimarbeitsvereinbarung.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Viersen

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Viersen. Ich berate Sie zu Themen wie Corona im Arbeitsrecht und Heimarbeitsvereinbarungen – aber auch zu Fragen im Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht.

Steffen Hahn

0 21 62 – 571 57 00
info@kanzlei-hahn.net

Quellen und Tipp:

Interessante Informationen und Studien finden Sie auch im „Themenreport Corona-Datenplattform“ Ausgabe 2 – „Homeoffice im Verlauf der Pandemie“, als PDF herunterladbar beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

1 Corona Datenplattform (2021): Themenreport 02, Homeoffice im Verlauf der Corona-Pandemie, Ausgabe Juli 2021, Bonn, Seite 4
2 Corona Datenplattform (2021): Themenreport 02, Homeoffice im Verlauf der Corona-Pandemie, Ausgabe Juli 2021, Bonn, Seite 16

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Frau am Küchentisch: Flamingo Images – stock.adobe.com