Haftung - Geschäftsführer einer GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Nicht immer. Kernbereiche der Geschäftsführerhaftung.

Einige meinen, dass sich mit der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die eigene Haftung erledigt hätte. Dies ist nicht so. Unabhängig davon, dass die GmbH in der Regel ohne Sicherheiten der Gesellschafter oder Geschäftsführer bereits bei Gründung keine Darlehen erlangt, bestehen eine Reihe von Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer. Vor der Krise des Unternehmens und natürlich erst Recht in der Krise, sprich bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Eintritt der rechtlichen Überschuldung.

Die Schlüsselnorm der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist sicher § 43 GmbHG. Hierauf werde ich nun einen näheren Blick werfen. Das Gesetz findet in § 43 GmbHG die Formulierung, dass ein Geschäftsführer für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen hat. Das bedarf natürlich einer breiten Konkretisierung und Vertiefung durch die Rechtsprechung, die an dieser Stelle kaum darzustellen ist.

Das Wichtigste

Der GmbH-Geschäftsführer dient den Gesellschaftern einer GmbH und der GmbH als juristischer Person selbst. Er hat daher in vielfältiger Hinsicht rechtmäßig zu handeln, eigene Interessen gegenüber dem Unternehmensinteresse zurück zu stellen und das Stammkapitalder GmbH zu erhalten. Billigen die Gesellschafter etwaige Verstöße, die nicht das Stammkapital angreifen, droht grundsätzlich keine Haftung. Die Haftung des „faktischen Geschäftsführers“setzt voraus, dass die Gesellschafter die Tätigkeit zumindest wissentlich dulden. Sind weitere Umstände nachweisbar, droht auch dem „faktischen Geschäftsführer“ die Haftung.

Die Pflichten des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Aus der zentralen Norm des Haftungsrechts für den Geschäftsführer, § 43 GmbHG, ergeben sich folgende Pflichten, damit natürlich Haftungsrisiken für den Geschäftsführer:

Legalitätspflicht

Der Geschäftsführer muss den äußeren Handlungsrahmen, also die Gesetze, die Satzung und die Gesellschafterbeschlüsse beachten. Außerdem muss er diesen Handlungsrahmen nicht nur achten, sondern auch die zur Einhaltung maßgeblichen Strukturen und Prozesse schaffen. Dies wird gerne unter der Implementierung und Überwachung von „Compliance-Systemen“ zusammengefasst.

Ordnungsgemäße Unternehmensleitung

Der Geschäftsführer ist rechtlich in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht vollkommen frei. Auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann es unzulässige Entscheidungen geben. Diese können darin bestehen, dass zu große geschäftliche Risiken eingegangen werden oder der Geschäftsführer Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen unterliegt. Wo die Grenze des zulässigen Risikos („Business Judgement Rule“) besteht, ist die spannende rechtliche Frage, die hier zu weit führen würde. Jedenfalls muss sich etwa der Geschäftsführer vor jeder Entscheidung hinreichend informieren, die Entscheidungsalternativen wirklich verstehen und darauf vertrauen dürfen, im besten Sinne der GmbH zu handeln.

Treuepflicht

Der Geschäftsführer verwaltet fremdes Vermögen, nämlich das der GmbH als juristische Person. Daher ist der Geschäftsführer verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil Dritter im Auge zu haben. Schwierig ist die Abgrenzung etwa bei Kosten für die Repräsentation des Unternehmens in der Öffentlichkeit, welche Ausgaben noch als fremdnützig oder schon als eigennützig anzusehen sind. Im Falle der vorsätzlichen Treuepflichtverletzung kann sogar der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein, siehe Fall Middelhoff, Urteil des LG Essen vom 14.11.2014, AZ. 35 KLs 14/13!

Verschwiegenheit

Der Geschäftsführer darf vertrauliche Angaben sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der GmbH gegenüber Dritten nicht offenbaren. Dies ist ein Ausdruck der Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Das Recht ist insofern auch hier von dem Gedanken geprägt, dass der Geschäftsführer dem Unternehmen dient anstatt es zu beherrschen.

Verbot von Zahlungen an Gesellschafter

Der Geschäftsführer muss nach §§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG Sorge tragen, dass das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Nettovermögen erhalten bleibt. § 30 Abs. 1 GmbHG soll verhindern, dass zumindest das Stammkapital vor einer Verschiebung zugunsten der Gesellschafter und zu Lasten der Gläubiger bewahrt wird. Ob nun unmittelbar oder mittelbar, jede Auszahlung an den Gesellschafter wird umfasst. Die Gewährung von Darlehen an den Gesellschafter ist dann zulässig, wenn der Gesellschafter eine angemessene Bonität aufweisen kann und wenn der vereinbarte Zins marktüblich ist. Wichtig! Der Geschäftsführer muss auch die Bonität des Gesellschafters fortlaufend kontrollieren und gegebenenfalls Sicherheiten verlangen!

Keine Haftung bei Billigung durch die Gesellschafter

Die Billigung einer Maßnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung schließt die Haftung des Geschäftsführers aus. Dies gilt für geplante oder bereits durchgeführte Handlungen.

Spannend ist es, dass der Geschäftsführer auch durch das stillschweigende Einverständnis aller Gesellschafter entlastet wird.

Wesentlich ist, dass die stillschweigende Billigung die Qualität eines „konkludenten Gesellschafterbeschlusses“ haben muss. Eine bloß unverbindliche Kenntnisnahme der Gesellschafter reicht also nicht aus. Vielmehr muss der Geschäftsführer aus dem Verhalten der Gesellschafter insgesamt oder einer Äußerung, die allen Gesellschaftern zugerechnet werden darf, schließen können, dass seine Handlung gebilligt wird.

Stimmt die Gesellschafterversammlung auf Verlangen des Geschäftsführers einer nach Satzung oder Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Maßnahme zu, ist es rechtlich umstritten, ob in der Zustimmung dann nur der formale, laut Satzung vorgeschriebene Zustimmungsakt liegt, oder damit auch eine inhaltliche Zustimmung zur der geplanten Maßnahme verbunden ist.

Diese Probleme stellen sich natürlich nicht, wenn der Geschäftsführer auch Alleingesellschafter des Unternehmens ist. Dann kann er natürlich grundsätzlich „schalten und walten“, wie er es für richtig hält. Allerdings nur dann, wenn er nicht das Stammkapital angreift. Dann finden §§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG immer Anwendung!

Sie sehen, der Teufel steckt im Detail!

Selbstverständlich ist die Zustimmung durch die Gesellschafter ausgeschlossen bei der Haftung wegen der verbotenen Auszahlungen an die Gesellschafter nach §§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG. Hier hat die Zustimmungsmöglichkeit wegen der Erhaltung des Stammkapitals der GmbH ihre Grenzen!

Achtung! Haftung auch für faktische Geschäftsführer!

Von den beschriebenen Pflichten ist auch der sogenannte faktische Geschäftsführer erfasst. Das ist derjenige, der weder formal von den Gesellschaftern zum Geschäftsführer bestellt noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist, allerdings in der Praxis die eigentlichen Geschäftsführeraufgaben wahrnimmt.

Ob jemand als faktischer Geschäftsführer gilt, hängt davon ab,

  • ob und welche Führungsaufgaben derjenige wahrnimmt
  • welchen Einfluss er auf die Unternehmenspolitik ausübt
  • ob er Sanierungskonzepte mitbeschließt
  • ob er über ungewöhnliche unternehmerische Maßnahmen mitentscheidet
  • ob er über Personaleinstellungen entscheidet
  • ob er Weisungen gegenüber Mitarbeitern erteilt
  • ob er gegenüber Dritten nach Außen wie ein Geschäftsführer auftritt, sprich Verhandlungen führt, die wesentlich für das Unternehmen sind
  • welchen Einfluss er auf die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens nimmt
  • ob er auch die Buchhaltung steuert
  • wie viel er verdient und zu guter Letzt
  • ob seine Tätigkeit von den Gesellschaftern wissentlich geduldet wird

Auch bei dieser Betrachtung kommt es immer auf den einzelnen Fall an. Fest steht allerdings, dass sich das Gesetz an dieser Stelle nicht durch Strohmann-Konstruktionen in die Irre führen lässt!

Die hier vorgenommene Darstellung der Haftung nach § 43 GmbHG ist nur ein kleiner Ausschnitt der Geschäftsführerhaftung. In der Auseinandersetzung mit Insolvenzverwaltern ist etwa die Haftung wegen verbotener Zahlungen in der Krise nach § 64 GmbHG ein praktisch enorm bedeutsames Gebiet. Lassen Sie sich gerne von mir auch weitergehend hinsichtlich etwaiger Haftungsrisiken beraten und vertreten.