Spannend und mit vielen Unsicherheiten behaftet ist die Frage, wie eigentlich damit umzugehen ist, wenn den Arbeitnehmer die „Leisure Sickness“ trifft – also die Krankheit während der Urlaubszeit, kurz vor oder nach dem Urlaub. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden hiermit schon einmal Erfahrung gemacht haben. Gerade Arbeitnehmer, die großem Stress ausgesetzt sind, kann leicht die Grippe, Übelkeit oder schlichtweg ein körperliches Erschöpfungssyndrom im Urlaub oder kurz vor Urlaubsantritt treffen. Gerade im Urlaub oder kurz vor dem Urlaub wird vielen bewusst, welcher psychischen und körperlichen Anstrengung sie ausgesetzt sind. Dies mag mitunter daran liegen, dass der Stressabfall die Abwehrbereitschaft des Körpers herabsenkt und Erreger dann „leichtes Spiel“ haben. Insofern eine wichtige Frage gerade vor den Ferien und während des Urlaubs! Wie sieht die Sache eigentlich arbeitsrechtlich aus? Wer hat welche Rechte und Pflichten?

Arbeitsrecht ist ständig in Bewegung. Vor einer Woche, am 18. Oktober 2018, hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und Einführung einer Brückenteilzeit“ gesetzgeberisch angenommen. Dieser Blogbeitrag stellt das Gesetz vor und vermittelt ein Gefühl für die Wirkungsweise des neuen Gesetzes....

Menschen machen Fehler. Gerade im Arbeitsleben können sich Fehler drastisch auswirken, was die Folgen angeht. So hatte das Landesarbeitsgericht München am 21. September 1995 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Maschinenführer in einer winterlichen Frühschicht gegen 5.00 Uhr das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs übernahm, obwohl er aufgrund einer –  mit Weißbier – durchzechten Nacht nicht wirklich in dem Zustand war, ein schweres Fahrzeug zu führen und am Steuer einschlief. Das Fahrzeug rammte einen Lichtmast und durchbrach den Zaun zum Münchener Flughafen, wo der Arbeitnehmer wieder aufwachte und das Fahrzeug erschrocken anhielt. Muss der Arbeitnehmer den Schaden am Fahrzeug über EUR 75.000 zahlen? Ein klarer Fall? Nicht unbedingt, schließlich hat zunächst das Arbeitsgericht München den Arbeitnehmer zur Zahlung von EUR 60.000,00 verurteilt, das Landesarbeitsgericht hat diese Summe auf EUR 10.000,00 gesenkt und schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in einer wegweisenden Entscheidung den Anspruch in Höhe von lediglich EUR 10.000,00, d.h. zu einer Quote von 2/15 zulasten des Arbeitgebers bestätigt. Ein wirklich salomonisches Urteil – warum erfahren Sie hier.

Durch eine verhaltensbedingte Kündigung möchte der Arbeitgeber in der Regel das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Die Folgen einer solchen Kündigung können für den Arbeitnehmer gravierend sein: er verliert seine Arbeitsstelle, erhält keinen Lohn mehr und es kann eine Sperre für das Arbeitslosengeld (i.d.R. 3 Monate) ausgesprochen werden. Haben Sie eine verhaltensbedingte Kündigung zugestellt bekommen? Dann sollten Sie sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen....

Nur wer seine Rechte kennt, hinterfragt auch Zusammenhänge und möchte diese am Ende durchsetzen. In dieser neuen Rubrik möchte ich regelmäßig auf drei aktuelle und interessante Urteile hinweisen, die für Sie relevant sein könnten.

Datenschutz wird immer mehr zum rechtlichen Megathema sowohl in der Arbeitswelt für Unternehmen und Arbeitnehmer, aber natürlich auch im Privatleben für jeden, der etwa auf Facebook aktiv ist, Whatsapp nutzt oder auch nur im Internet surft und E-Mails schreibt. Für viele ist der Begriff des „Datenschutzes“ oder auch der „europäischen Datenschutzgrundverordnung“ eine mehr oder weniger unangenehme Blackbox, deren Handhabung Unsicherheiten hervorruft. Im Arbeitsrecht spielt die Datenschutzgrundverordnung und die Frage nach der Verwertung von Mitarbeiterdaten eine immer größere Rolle. Hier gilt es für Arbeitgeber, die Grenzen des Datenschutzes zu beachten und für Arbeitnehmer, ihre Rechtspositionen genau zu kennen um auch in der digitalen Arbeitswelt souverän mit ihrem Arbeitgeber umgehen zu können. [toc] In der Tat ist es so, dass die europäische Datenschutzverordnung (DS-GVO) einige fundamentale Veränderungen gerade im Arbeitsrecht mit sich bringt, die ruhig als Paradigmenwechsel bezeichnet werden können. Die DS-GVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Welche Paradigmen sich durch die Datenschutzgrundverordnung ändern und welche Konsequenzen durch die DS-GVO auf Unternehmen und Arbeitnehmer zukommen, zeigt dieser Beitrag.

Der Beruf des Arztes gehört sicher zu Recht zu den angesehensten Berufen in Deutschland. Ähnlich wie Rechtsanwälte bestehen für Ärzte die unterschiedlichsten Möglichkeiten der Berufsausübung. Etwa als niedergelassener Arzt, in Kliniken, Reha-Zentren, Gemeinschaftspraxen oder als Notarzt. Grundlage der Berufsethik eines jeden Mediziners ist der hippokratische Eid, benannt nach dem antiken Arzt Hippokrates von Kos (460 bis 370 vor Christus). Während dieser grundlegende ethische Anspruch an die Arbeit des Arztes bleibt, hat sich das Bild eines Arztes – auch ähnlich dem des Rechtsanwalts – in der Gesellschaft verschoben. Die Zeiten, in denen der Arzt als unantastbare Autorität, nicht zu hinterfragender Charakter mit unüberprüfbarem Herrschaftswissen galt, sind vorbei. Das Internet und ein stärkerer Informationsdrang haben zu einem kritischeren Umgang geführt. Ob dies gut oder schlecht ist, sei dahingestellt.

Einige meinen, dass sich mit der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die eigene Haftung erledigt hätte. Dies ist nicht so. Unabhängig davon, dass die GmbH in der Regel ohne Sicherheiten der Gesellschafter oder Geschäftsführer bereits bei Gründung keine Darlehen erlangt, bestehen eine Reihe von Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer. Vor der Krise des Unternehmens und natürlich erst Recht in der Krise, sprich bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Eintritt der rechtlichen Überschuldung. Die Schlüsselnorm der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist sicher § 43 GmbHG. Hierauf werde ich nun einen näheren Blick werfen. Das Gesetz findet in § 43 GmbHG die Formulierung, dass ein Geschäftsführer für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen hat. Das bedarf natürlich einer breiten Konkretisierung und Vertiefung durch die Rechtsprechung, die an dieser Stelle kaum darzustellen ist.